Finanzamt Badenweiler

In der Gemeinde Badenweiler im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, Baden-Württemberg, ist das Finanzamt Müllheim für alle steuerlichen Anliegen zuständig. Wenn Sie in Badenweiler wohnen, können Sie Ihre Einkommensteuererklärung dort einreichen und Unterstützung bei Fragen zur steuerlichen Veranlagung in Anspruch nehmen. Das Finanzamt informiert Sie auch über bedeutende Fristen, die für die Einreichung Ihrer Steuer relevant sind, und steht Ihnen bei Fragen zur Lohnsteuer hilfreich zur Seite. Bei Unsicherheiten zu Ihren Steuerbescheiden oder der erforderlichen Aufbewahrung von Belegen ist das Finanzamt ebenfalls der richtige Ansprechpartner. Ein Umzug über die Gemeindegrenzen kann dazu führen, dass sich Ihre zuständige Behörde ändert. Nutzen Sie unseren Finanzamt-Finder, um schnell herauszufinden, welches Finanzamt für Ihren Wohnort zuständig ist.

Badenweiler im Überblick

Einwohner 1.315 656 männlich
659 weiblich
Fläche 5,3 km²
Gemeindetyp Gemeinde
Bundestagswahlkreis 207

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis) – Gemeindeverzeichnis, Stand 31.03.2026

💡 Steuer-Fun-Fact · Steuergeschichte

Das Branntweinmonopol zahlte drauf

Fast 100 Jahre lang regelte das Branntweinmonopol (ab 1919) den deutschen Schnaps-Markt. Am Ende war es ein Verlustgeschäft: Statt Einnahmen kostete es den Bund rund 80 Mio. Euro Zuschüsse pro Jahr. 2018 wurde es abgeschafft, die Beamten wechselten zum Zoll.

Quelle: Bundesfinanzministerium

Müllheim

Adresse

Goethestr. 11
79379 Müllheim

Postfach 1461 , 79374 Müllheim

Kontakt

Telefon 07631 189-0
Behördennummer 115 – einheitliche Behördennummer für Deutschland
Fax 07631 189-190

Finanzamtsnummer

2812

Öffnungszeiten

Siehe oben, Homepage des FA:

Bankverbindung

DEUTSCHE BUNDESBANK

IBAN: DE20680000000068001511

BIC: MARKDEF1680

Zuständig für Postleitzahlen

79410

Realsteuer-Hebesätze 2024 für Badenweiler

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Grundsteuer A 380%
Grundsteuer B 380%
Gewerbesteuer 360%

Quelle: Statistisches Bundesamt – Hebesätze der Realsteuern 2024

Hinweis zur Grundsteuerreform: Die angegebenen Grundsteuer-Hebesätze entsprechen dem Stand 31.12.2024 (vor der Reform). Seit dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer nach reformierten Regeln erhoben; viele Gemeinden haben ihre Hebesätze neu festgesetzt. Den aktuell gültigen Grundsteuer-Hebesatz bitte direkt bei der Gemeinde erfragen. Der Gewerbesteuer-Hebesatz ist von der Reform nicht betroffen.

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Aktuelle Steuertermine für Badenweiler

Fällt ein Fristende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Die Feiertage in Baden-Württemberg sind berücksichtigt.

Einkommensteuer-Vorauszahlung (§ 37 EStG) Donnerstag, 10.09.2026
Gewerbesteuer- & Grundsteuer-Vorauszahlung (§ 19 GewStG, § 28 GrStG) Montag, 16.11.2026 (regulär 15.11., werktagsverschoben)
Steuererklärung 2025 – Abgabe mit Steuerberater (§ 149 Abs. 3 AO) Montag, 01.03.2027 (regulär 28.02., werktagsverschoben)
Steuererklärung 2026 – Abgabe ohne Steuerberater (§ 149 Abs. 2 AO) Montag, 02.08.2027 (regulär 31.07., werktagsverschoben)

Häufige Fragen zum Finanzamt Badenweiler

Wie erreiche ich das Finanzamt Badenweiler?

Sie erreichen das Amt unter der Adresse Goethestr. 11, 79379 Müllheim, telefonisch unter 07631 189-0. Bundesweit gilt außerdem die einheitliche Behördennummer 115.

Für welche Orte ist das Finanzamt Badenweiler zuständig?

Das Amt ist für Badenweiler mit 1 Postleitzahlen zuständig – sowie für weitere Gemeinden der Umgebung, die Sie unten auf dieser Seite finden.

Kann ich meine Steuererklärung beim Finanzamt Badenweiler online abgeben?

Ja. Die Steuererklärung reichen Sie elektronisch über ELSTER ein – das Portal übermittelt sie automatisch an das zuständige Finanzamt. Tipps dazu finden Sie in unserem Ratgeber zur digitalen Abgabe. Zum ELSTER-Ratgeber →

Bis wann muss ich meine Steuererklärung beim Finanzamt Badenweiler abgeben?

Steuererklärung 2025 – Abgabe mit Steuerberater: 01.03.2027. Steuererklärung 2026 – Abgabe ohne Steuerberater: 02.08.2027. Fällt ein Fristende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag in Baden-Württemberg, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO) – in diesen Terminen bereits berücksichtigt.

Quelle: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – GemFA-Datenbank