Finanzamt Callenberger Forst-West

Callenberger Forst-West ist eine Gemeinde im Kreis Coburg im Freistaat Bayern. Für die steuerlichen Angelegenheiten hier ist jedoch die Finanzamt-Zuständigkeit derzeit unbekannt. Sollten Sie in dieser Gemeinde wohnen und Fragen zur Einkommensteuererklärung oder zur steuerlichen Veranlagung haben, empfehlen wir Ihnen, sich an die zuständige Behörde oder nahegelegene Finanzämter zu wenden. Es ist wichtig zu beachten, dass bei einem Umzug über die Gemeindegrenzen hinaus möglicherweise ein anderes Finanzamt für Sie zuständig wird. Um herauszufinden, welches Finanzamt für Ihren Wohnort zuständig ist, können Sie unsere Finanzamt-Suchfunktion nutzen.
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Tübingens Verpackungssteuer – höchstrichterlich abgesegnet

Seit 2022 verlangt Tübingen eine Steuer auf Einweg-Verpackungen, -Geschirr und -Besteck (z.B. 50 Cent pro Coffee-to-go-Becher). Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Steuer im Januar 2025 für zulässig – seither denken bundesweit zahlreiche Kommunen über eigene Verpackungssteuern nach.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Aktuelle Steuertermine für Callenberger Forst-West

Fällt ein Fristende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Die Feiertage in Bayern sind berücksichtigt.

Einkommensteuer-Vorauszahlung (§ 37 EStG) Donnerstag, 10.09.2026
Gewerbesteuer- & Grundsteuer-Vorauszahlung (§ 19 GewStG, § 28 GrStG) Montag, 16.11.2026 (regulär 15.11., werktagsverschoben)
Steuererklärung 2025 – Abgabe mit Steuerberater (§ 149 Abs. 3 AO) Montag, 01.03.2027 (regulär 28.02., werktagsverschoben)
Steuererklärung 2026 – Abgabe ohne Steuerberater (§ 149 Abs. 2 AO) Montag, 02.08.2027 (regulär 31.07., werktagsverschoben)

Häufige Fragen zum Finanzamt Callenberger Forst-West

Bis wann muss ich meine Steuererklärung beim Finanzamt Callenberger Forst-West abgeben?

Steuererklärung 2025 – Abgabe mit Steuerberater: 01.03.2027. Steuererklärung 2026 – Abgabe ohne Steuerberater: 02.08.2027. Fällt ein Fristende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag in Bayern, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO) – in diesen Terminen bereits berücksichtigt.

Quelle: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – GemFA-Datenbank