Finanzamt Göhrde, gemfr. Gebiet (Lüchow-Dannenberg)

Im gemarkten Gebiet Göhrde, das im Kreis Lüchow-Dannenberg in Niedersachsen liegt, ist zurzeit kein spezifisches Finanzamt zugeordnet. Für alle steuerlichen Fragen und die Einreichung von Einkommensteuererklärungen ist es wichtig, dass die Einwohner sich rechtzeitig informieren. Bei Fragen zur steuerlichen Veranlagung und Lohnsteuer sollten betroffene Bürger ebenfalls darauf achten, zu welchem Finanzamt sie sich wenden müssen. Ein Umzug über die Gemeindegrenzen hinaus kann Einfluss darauf haben, welches Finanzamt künftig zuständig ist. Um die genaue Zuordnung Ihres zuständigen Finanzamts herauszufinden, empfehlen wir die Nutzung unserer Finanzamt-Suchfunktion.
💡 Steuer-Fun-Fact · Steuergeschichte

„Notopfer Berlin" – die Briefmarken-Pflichtsteuer

Von 1948 bis 1956 musste auf fast jeden Brief in Westdeutschland zusätzlich eine 2-Pfennig-Marke „Notopfer Berlin" geklebt werden – eine Sondersteuer zugunsten des blockierten West-Berlin. Rund 20,7 Milliarden dieser Marken wurden gedruckt; sie brachten Milliarden ein.

Quelle: Tagesspiegel

Aktuelle Steuertermine für Göhrde

Fällt ein Fristende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Die Feiertage in Niedersachsen sind berücksichtigt.

Gewerbesteuer- & Grundsteuer-Vorauszahlung (§ 19 GewStG, § 28 GrStG) Montag, 16.11.2026 (regulär 15.11., werktagsverschoben)
Einkommensteuer-Vorauszahlung (§ 37 EStG) Donnerstag, 10.12.2026
Steuererklärung 2025 – Abgabe mit Steuerberater (§ 149 Abs. 3 AO) Montag, 01.03.2027 (regulär 28.02., werktagsverschoben)
Steuererklärung 2026 – Abgabe ohne Steuerberater (§ 149 Abs. 2 AO) Montag, 02.08.2027 (regulär 31.07., werktagsverschoben)

Häufige Fragen zum Finanzamt Göhrde

Bis wann muss ich meine Steuererklärung beim Finanzamt Göhrde abgeben?

Steuererklärung 2025 – Abgabe mit Steuerberater: 01.03.2027. Steuererklärung 2026 – Abgabe ohne Steuerberater: 02.08.2027. Fällt ein Fristende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag in Niedersachsen, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO) – in diesen Terminen bereits berücksichtigt.

Quelle: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – GemFA-Datenbank