Fortbildungskosten absetzen: So holst du dir Geld zurück

Eine Weiterbildung kostet schnell mehrere Hundert oder Tausend Euro – doch das Finanzamt beteiligt sich an deinen Ausgaben. Als Arbeitnehmer setzt du Fortbildungskosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten ab und holst dir so einen Teil über die Steuererklärung zurück. Wir zeigen dir, was zählt und wie du nichts verschenkst.

Fortbildung oder Ausbildung – der Unterschied entscheidet

Steuerlich macht es einen großen Unterschied, ob du dich fortbildest oder eine erste Ausbildung absolvierst. Eine Fortbildung oder Weiterbildung baut auf einer bereits abgeschlossenen Erstausbildung auf und steht im Zusammenhang mit deinem Beruf. Diese Kosten gelten als Werbungskosten und sind der Höhe nach unbegrenzt abziehbar (§ 9 EStG).

Anders sieht es bei der ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium direkt nach der Schule aus: Diese Ausgaben darfst du nur als Sonderausgaben bis maximal 6.000 Euro im Jahr geltend machen (§ 10 EStG). Der Unterschied klingt klein, hat aber große Wirkung – denn Werbungskosten kannst du auch als Verlust in spätere Jahre vortragen.

Achte auf den Unterschied: Fortbildungskosten nach abgeschlossener Erstausbildung sind unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar. Eine erste Ausbildung zählt nur bis 6.000 Euro als Sonderausgaben.

Was als Fortbildung zählt

Als Fortbildung erkennt das Finanzamt alle Maßnahmen an, die deine beruflichen Kenntnisse erhalten, anpassen oder erweitern. Dazu gehören Fachseminare, Tagungen, Sprachkurse mit Berufsbezug, Meister- und Technikerkurse, ein berufsbegleitendes Zweitstudium oder eine Umschulung. Entscheidend ist der berufliche Zusammenhang: Die Weiterbildung muss deinem aktuellen Job oder einer angestrebten Tätigkeit dienen.

Auch wenn du gerade arbeitslos bist, kannst du die Kosten absetzen – solange die Bildungsmaßnahme darauf zielt, später wieder Einnahmen zu erzielen.

Diese Kosten zählen dazu

Rund um eine Weiterbildung fallen viele einzelne Posten an – und fast alle sind absetzbar. Sammle deshalb von Anfang an jeden Beleg:

  • Kurs-, Lehrgangs- und Seminargebühren
  • Prüfungs- und Zertifizierungsgebühren
  • Fahrtkosten zum Kursort
  • Verpflegungsmehraufwand bei längerer Abwesenheit
  • Übernachtungskosten bei mehrtägigen Kursen
  • Fachbücher, Software und andere Arbeitsmittel
  • Porto, Kopien und Schreibmaterial

Kurs- und Prüfungsgebühren

Die Gebühren für den Kurs selbst sind meist der größte Posten und voll abziehbar. Das gilt für Lehrgangsgebühren, Seminarbeiträge und auch für separate Prüfungs- und Zertifizierungsgebühren. Selbst die Kosten für eine Wiederholungsprüfung nach dem Nichtbestehen erkennt das Finanzamt an.

Fahrtkosten zur Weiterbildung

Den Weg zum Kursort rechnest du je nach Art der Fortbildung unterschiedlich ab. Bei einer Vollzeitmaßnahme über längere Zeit gilt der Kursort als erste Tätigkeitsstätte – dann zählt nur die einfache Strecke mit der Entfernungspauschale. Sie beträgt seit 2026 einheitlich 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer.

Bei Abendkursen oder Wochenendseminaren neben dem Job darfst du dagegen die tatsächlich gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückfahrt ansetzen – pauschal 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer oder die echten Kosten für Bus und Bahn.

Verpflegung und Übernachtung

Bist du wegen der Weiterbildung länger als acht Stunden unterwegs, steht dir der Verpflegungsmehraufwand zu: 14 Euro pro Tag bei mehr als acht Stunden Abwesenheit und 28 Euro für einen vollen Tag mit 24 Stunden. Für An- und Abreisetage einer mehrtägigen Fortbildung gelten jeweils 14 Euro.

Übernachtest du auswärts, sind die Hotel- oder Pensionskosten in tatsächlicher Höhe absetzbar. Achte auf eine Rechnung ohne Frühstücksanteil, denn das Frühstück ist bereits über die Verpflegungspauschale abgegolten.

Arbeitsmittel und Fachliteratur

Auch alles, was du für die Weiterbildung anschaffst, zählt: Fachbücher, Lernsoftware, ein Tablet oder ein Laptop. Wie du Geräte und Material richtig ansetzt, erklären wir im Ratgeber Arbeitsmittel absetzen. Günstige Anschaffungen ziehst du sofort ab, teurere Geräte schreibst du über mehrere Jahre ab.

Online-Kurse und Lernen zu Hause

Reine Online-Kurse und Webinare sind genauso absetzbar wie Präsenzveranstaltungen – die Kursgebühr zählt unverändert als Werbungskosten. Fahrtkosten fallen hier zwar weg, dafür kannst du Ausgaben für Lernmaterial und gegebenenfalls einen Anteil deines häuslichen Arbeitsplatzes geltend machen, wenn du dort lernst und nachbereitest.

Wo du die Kosten einträgst

Als Arbeitnehmer trägst du alle Fortbildungskosten in die Anlage N deiner Steuererklärung ein – Kursgebühren und Arbeitsmittel unter den Werbungskosten, Fahrt- und Reisekosten in den dafür vorgesehenen Zeilen. Reichst du nichts ein, berücksichtigt das Finanzamt automatisch nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Erst wenn deine gesamten Werbungskosten darüber liegen, bringt das Absetzen bares Geld.

Das Finanzamt zieht ohnehin den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro ab. Erst wenn deine Werbungskosten darüber liegen, bringt jeder gesammelte Beleg bares Geld zurück.

Belege richtig sammeln

Du musst Belege nicht mehr automatisch mit der Erklärung einreichen, aber auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen können. Hebe deshalb Rechnungen, Überweisungsbelege, Teilnahmebescheinigungen und Fahrtaufzeichnungen mindestens ein Jahr nach dem Steuerbescheid auf. Den passenden Sachbearbeiter findest du jederzeit über unsere Finanzamt-Suche.

Wenn der Arbeitgeber sich beteiligt

Zahlt dein Arbeitgeber die Weiterbildung ganz oder teilweise, darfst du nur den selbst getragenen Anteil absetzen. Steuerfreie Zuschüsse oder vom Betrieb übernommene Gebühren mindern deine abziehbaren Kosten entsprechend. Bekommst du eine Förderung wie das Aufstiegs-BAföG, ist ebenfalls nur der Teil absetzbar, den du tatsächlich selbst bezahlt hast.

Rechenbeispiel

Du besuchst neben dem Job einen Meisterkurs als Abendlehrgang und trägst die Kosten selbst.

Lehrgangsgebühren2.400 €
Prüfungsgebühr350 €
Fahrten (40 Abende × 30 km × 0,30 €)360 €
Fachbücher140 €
Absetzbare Werbungskosten3.250 €

vereinfacht; die tatsächliche Steuerersparnis hängt von deinem persönlichen Steuersatz ab

TippReichst du Fortbildungskosten ein, lohnt sich eine Steuererklärung oft auch in Jahren ohne Einkommen – etwa während einer Vollzeit-Umschulung. Übersteigen deine Kosten die Einnahmen, stellt das Finanzamt einen Verlustvortrag fest, der deine Steuer im nächsten Berufsjahr senkt.

Häufige Fragen

Kann ich Fortbildungskosten ohne Belege absetzen?

Nein. Du musst die Belege zwar nicht mehr automatisch mitschicken, aber auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen können. Bewahre Rechnungen und Bescheinigungen daher gut auf.

Gibt es eine Höchstgrenze für Fortbildungskosten?

Nein. Als Werbungskosten sind echte Fortbildungskosten unbegrenzt abziehbar. Nur die erste Berufsausbildung oder das Erststudium sind als Sonderausgaben auf 6.000 Euro im Jahr gedeckelt.

Was passiert, wenn ich aktuell keine Steuern zahle?

Dann lohnt sich die Erklärung trotzdem: Das Finanzamt stellt einen Verlustvortrag fest. Diesen verrechnest du mit dem Einkommen späterer Jahre und sparst dort Steuern.

Sind Sprachkurse absetzbar?

Ja, wenn der Kurs einen klaren Bezug zu deinem Beruf hat – etwa Englisch für eine international tätige Position. Reine Urlaubs- oder Hobbykurse erkennt das Finanzamt dagegen nicht an.

Zählt ein Studium auch als Fortbildung?

Ein Erststudium nach der Schule gilt als Erstausbildung und ist nur als Sonderausgabe absetzbar. Ein Master, Zweitstudium oder berufsbegleitendes Studium nach abgeschlossener Erstausbildung zählt dagegen als Fortbildung.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 1. April 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

← Zurück zu Arbeitnehmer & Werbungskosten