Influencer & Steuern: Einnahmen, Geschenke, Umsatzsteuer

Du verdienst mit Reels, YouTube oder Affiliate-Links Geld – und fragst dich, was davon das Finanzamt sehen will? Die kurze Antwort: ziemlich viel, und zwar auch Gratisprodukte. Hier erfährst du Schritt für Schritt, welche Steuern für dich anfallen, wie du Geschenke bewertest und welche Ausgaben du gegenrechnen kannst.

Wann du als Influencer steuerpflichtig bist

Sobald du regelmäßig und mit Gewinnabsicht Inhalte erstellst und damit Einnahmen erzielst, bist du steuerlich gesehen gewerblich tätig – ganz gleich, ob auf Instagram, TikTok, YouTube oder Twitch. Das gilt schon, bevor du davon leben kannst: Auch ein Nebenverdienst neben Job oder Studium ist anzugeben. Entscheidend ist nicht, wie viele Follower du hast, sondern dass du nachhaltig Geld oder geldwerte Leistungen bekommst.

Eine künstlerische oder journalistische Ausnahme (freiberuflich nach Paragraf 18 EStG) ist bei klassischer Produktwerbung selten. Im Zweifel ordnet dich dein zuständiges Finanzamt als Gewerbe ein. Welches Amt für dich zuständig ist, findest du über unsere Finanzamt-Suche.

Gewerbe anmelden und steuerlich erfassen lassen

Bevor du startest, meldest du beim Gewerbeamt deiner Stadt ein Gewerbe an. Anschließend schickt dir das Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den du über ELSTER ausfüllst – das solltest du innerhalb eines Monats nach Beginn deiner Tätigkeit erledigen. Dabei legst du auch fest, ob du die Kleinunternehmerregelung nutzen möchtest.

Einkommensteuer und Grundfreibetrag

Deinen Gewinn – also Einnahmen minus Betriebsausgaben – versteuerst du über die Einkommensteuer. Liegt dein zu versteuerndes Einkommen 2026 über dem Grundfreibetrag von 12.348 €, wird Einkommensteuer fällig. Den Gewinn ermittelst du mit der Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) und gibst ihn zusammen mit der Steuererklärung ab. Hast du daneben einen Angestelltenjob, zählt dein Gewerbegewinn obendrauf und kann deinen Steuersatz erhöhen.

Gewerbesteuer ab 24.500 € Gewinn

Gewerbesteuer zahlst du erst, wenn dein Jahresgewinn den Freibetrag von 24.500 € übersteigt. Darunter bist du raus. Liegst du darüber, wird die Gewerbesteuer aber zu großen Teilen auf deine Einkommensteuer angerechnet, sodass für Einzelunternehmer meist keine echte Doppelbelastung entsteht.

Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung

Grundsätzlich bist du umsatzsteuerpflichtig und müsstest 19 % auf deine Leistungen ausweisen. Die Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 UStG befreit dich davon, wenn dein Umsatz im Vorjahr unter 25.000 € lag und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt. Dann stellst du keine Umsatzsteuer in Rechnung und sparst dir die Voranmeldungen.

Wichtig seit 2025: Reißt du die 100.000-€-Grenze unterjährig, endet die Befreiung sofort ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet – nicht erst zum Jahreswechsel. Verzichtest du freiwillig auf die Regelung, kannst du dafür Vorsteuer aus deinen Einkäufen ziehen, bist daran aber fünf Jahre gebunden.

Warum Geschenke und Gratisprodukte zählen

Der häufigste Irrtum: Kostenlose PR-Pakete, Hotelübernachtungen, geliehene Technik oder Gutscheine seien "geschenkt" und damit steuerfrei. Das stimmt nicht. Bekommst du Sachleistungen im Zusammenhang mit deiner Tätigkeit – etwa weil du das Produkt zeigen oder verlinken sollst –, sind sie steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Du musst sie also genauso versteuern wie eine Geldzahlung.

So bewertest du Sachzuwendungen

Maßgeblich ist der übliche Marktpreis des Produkts oder der Leistung im Zeitpunkt, in dem du es erhältst. Manche Unternehmen übernehmen die Versteuerung pauschal nach Paragraf 37b EStG und teilen dir das mit – dann musst du die Zuwendung nicht noch einmal selbst ansetzen. Frag im Zweifel beim Kooperationspartner nach. Darfst du ein Produkt nach dem Test behalten, zählt der volle Wert; musst du es zurückschicken, in der Regel nicht.

Diese Betriebsausgaben kannst du absetzen

Die gute Nachricht: Was du beruflich brauchst, mindert deinen Gewinn. Typisch sind:

  • Kamera, Mikrofon, Licht, Schnitt-Software und Smartphone (anteilig nach privater Nutzung)
  • Requisiten und Produkte, die du ausschließlich für Content kaufst
  • Anteilige Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale
  • Reise- und Fahrtkosten zu Drehs, Events und Kooperationen
  • Honorare für Agentur, Steuerberatung, Grafik oder Cutter

Bewirtungs- und Kleidungskosten erkennt das Finanzamt nur sehr eingeschränkt an – Alltagskleidung gilt nie als Betriebsausgabe. Weitere Berufsratgeber findest du im Cluster Berufsgruppen.

Aufzeichnungen, Belege und Fristen

Führe von Anfang an eine saubere Übersicht über alle Einnahmen – auch Sachzuwendungen – und Ausgaben und hebe sämtliche Belege auf. Rechnungen und Aufzeichnungen bewahrst du in der Regel zehn Jahre auf. Deine Steuererklärung samt Anlage EÜR reichst du elektronisch über ELSTER ein. Wer früh ordentlich dokumentiert, spart sich bei einer späteren Prüfung viel Stress.

Rechenbeispiel

Nebenberuflicher Influencer: Geldeinnahmen plus ein behaltenes PR-Produkt, abzüglich Ausgaben

Geldeinnahmen aus Kooperationen8.000 €
Wert behaltener Gratisprodukte (Marktwert)1.200 €
Betriebsausgaben (Technik, Software, Fahrten)3.000 €
Steuerpflichtiger Gewinn6.200 €

vereinfacht

TippLeg dir ab dem ersten Kooperationsdeal ein separates Geschäftskonto an und lege 30–40 % jeder Einnahme – auch den Wert von Gratisprodukten – sofort für Steuern zur Seite. So überrascht dich die erste Nachzahlung nicht.

Häufige Fragen

Ab welchem Verdienst muss ich als Influencer Steuern zahlen?

Eine Anmeldepflicht besteht ab dem ersten Euro mit Gewinnabsicht. Einkommensteuer wird fällig, sobald dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen 2026 über dem Grundfreibetrag von 12.348 € liegt.

Muss ich kostenlose Produkte wirklich versteuern?

Ja. Gratisprodukte, Reisen oder Gutscheine, die du im Zusammenhang mit deiner Tätigkeit bekommst, gelten als Betriebseinnahmen und werden mit ihrem Marktwert versteuert – außer der Partner übernimmt die Pauschalsteuer nach Paragraf 37b EStG.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Bleibt dein Umsatz im Vorjahr unter 25.000 € und im laufenden Jahr unter 100.000 €, musst du keine Umsatzsteuer ausweisen und keine Voranmeldungen abgeben. Du kannst dafür aber auch keine Vorsteuer ziehen.

Brauche ich ein Gewerbe?

In aller Regel ja. Influencing gilt als gewerbliche Tätigkeit, deshalb meldest du ein Gewerbe an und füllst danach den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER aus.

Welche Ausgaben kann ich absetzen?

Alles, was du beruflich nutzt: Kamera, Technik, Software, Requisiten für Content, anteilige Arbeitszimmer- oder Homeoffice-Kosten sowie Reise- und Beratungskosten. Alltagskleidung zählt nicht.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 6. Januar 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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