Mehrere Jobs: Steuerklasse VI und Steuererklärung richtig nutzen

Du hast einen Hauptjob und nebenbei noch einen oder mehrere weitere Jobs? Dann landet dein Zweitjob automatisch in Steuerklasse VI – und da werden die höchsten Lohnsteuerabzüge fällig. Die gute Nachricht: Über die Steuererklärung holst du dir den größten Teil davon oft wieder zurück.

Warum bei mehreren Jobs Steuerklasse VI gilt

Sobald du gleichzeitig bei mehr als einem Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig oder lohnsteuerpflichtig beschäftigt bist, ordnet das Finanzamt deinen zweiten und jeden weiteren Job der Steuerklasse VI zu. Welche Steuerklasse für welches Arbeitsverhältnis gilt, regelt § 38b EStG. Dein erster, in der Regel besser bezahlter Job behält deine reguläre Steuerklasse (I bis V), der Nebenjob bekommt die VI.

Steuerklasse VI ist deshalb so teuer, weil hier keine Freibeträge mehr berücksichtigt werden – sie sind ja bereits beim Hauptjob eingerechnet. Das System geht davon aus, dass deine Freibeträge schon "verbraucht" sind, und zieht beim Zweitjob entsprechend kräftig Lohnsteuer ab.

Welche Freibeträge in Steuerklasse VI wegfallen

In Steuerklasse VI entfallen der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Sonderausgaben-Pauschbetrag und etwaige Kinderfreibeträge. Konkret heißt das: Schon ab dem ersten Euro im Zweitjob wird Lohnsteuer einbehalten, während dir beim Hauptjob ein steuerfreier Grundfreibetrag von 12.348 € (Stand 2026) zusteht.

Auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €, den das Finanzamt jedem Arbeitnehmer automatisch als Werbungskosten anrechnet, gibt es nur einmal – beim Hauptjob. Genau deshalb wirkt der Lohnsteuerabzug in Klasse VI auf den ersten Blick unfair hoch. Über die Steuererklärung und das richtige Finanzamt wird dieser Eindruck aber meist korrigiert.

Steuererklärung ist bei mehreren Jobs Pflicht

Wer im selben Zeitraum Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezieht, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das ist die sogenannte Pflichtveranlagung nach § 46 EStG. Das Finanzamt will am Jahresende prüfen, ob alle deine Einkünfte zusammen korrekt versteuert wurden.

Das klingt nach Pflicht und Aufwand, ist aber oft ein Vorteil: Weil in Steuerklasse VI tendenziell zu viel Lohnsteuer einbehalten wird, ergibt die Jahresabrechnung häufig eine Erstattung. Das Finanzamt rechnet deine gesamten Einkünfte zusammen, wendet den Steuertarif einmal an – und gibt dir die zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück.

So entsteht deine Erstattung

Bei der Veranlagung werden alle Arbeitslöhne addiert und gemeinsam besteuert. Die zwölf monatlichen Lohnsteuerabzüge aus beiden Jobs werden dann mit der tatsächlichen Jahressteuer verglichen. Lag dein Gesamteinkommen niedrig oder hast du hohe Werbungskosten, ist die Differenz dein Erstattungsbetrag.

Besonders deutlich fällt die Rückzahlung aus, wenn dein gesamtes Jahreseinkommen unter oder knapp über dem Grundfreibetrag liegt. Dann war die Lohnsteuer aus dem VI-Job praktisch komplett zu viel gezahlt und wandert zurück auf dein Konto.

Minijob als Nebenjob: die Ausnahme

Ein Minijob bis 603 € im Monat (7.236 € im Jahr, Stand 2026) neben deiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt abgaben- und steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer übernimmt. Dieser Minijob landet nicht in Steuerklasse VI und taucht in deiner Steuererklärung nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn auf.

Erst ein zweiter Minijob oder ein Job oberhalb der 603-Euro-Grenze führt zur Steuerklasse VI. Prüfe deshalb genau, ob dein Nebenjob noch als Minijob gilt – das entscheidet darüber, ob überhaupt Lohnsteuer anfällt.

Werbungskosten für jeden Job geltend machen

Der Clou: Werbungskosten kannst du für jeden Job ansetzen. Fahrten zur Arbeit über die Entfernungspauschale, Arbeitsmittel, Fortbildungen oder doppelte Haushaltsführung – all das senkt dein zu versteuerndes Einkommen. Gerade wenn du für zwei Arbeitsstellen pendelst, kommen schnell Beträge zusammen, die über dem Pauschbetrag liegen.

Sammle daher von Anfang an Belege für beide Jobs. Mehr Hintergrund zu typischen Posten findest du in unseren Berufsratgebern, die zeigen, was du in deiner Branche absetzen kannst.

Anlage N richtig ausfüllen

Trage jeden Arbeitslohn separat in die Anlage N ein – die Daten stehen auf deinen Lohnsteuerbescheinigungen. In der Regel liegen dem Finanzamt diese Werte über ELSTER bereits elektronisch vor und werden automatisch vorausgefüllt. Kontrolliere trotzdem, ob alle Arbeitgeber erfasst sind.

Die Werbungskosten erfasst du gebündelt; eine Aufteilung pro Job ist nicht nötig. Wichtig ist nur, dass du sämtliche beruflich veranlassten Kosten angibst, damit der Pauschbetrag möglichst überschritten wird und sich deine Steuerlast senkt.

Häufige Fehler vermeiden

Viele Mehrfachbeschäftigte verschenken Geld, weil sie die Pflichtveranlagung verschleppen oder Werbungskosten vergessen. Andere geben den steuerfreien Minijob fälschlich als Arbeitslohn an und verunsichern sich selbst. Reiche die Erklärung lieber frühzeitig ein und sammle Belege konsequent über das ganze Jahr.

Bist du dir bei deinem zuständigen Amt unsicher, findest du es schnell über unsere Finanzamt-Suche. So weißt du genau, wohin Erklärung und Belege gehören.

Rechenbeispiel

Hauptjob 28.000 € (Steuerklasse I) plus Nebenjob 7.000 € in Steuerklasse VI – vereinfachte Beispielrechnung

Lohnsteuer Hauptjob (Klasse I)ca. 3.100 €
Lohnsteuer Nebenjob (Klasse VI)ca. 1.500 €
Summe einbehaltene Lohnsteuerca. 4.600 €
Tatsächliche Jahressteuer auf 35.000 €ca. 4.000 €
Mögliche Erstattungca. 600 €

Stark vereinfacht, ohne Werbungskosten und Soli; echte Werte hängen von deinen individuellen Angaben ab.

TippLege dir für jeden Job einen eigenen Beleg-Ordner an. Wenn deine gesamten Werbungskosten über 1.230 € liegen, lohnt sich die genaue Aufstellung doppelt – denn in Steuerklasse VI hast du oft zu viel Lohnsteuer gezahlt, die du dir so zurückholst.

Häufige Fragen

Bekomme ich die Lohnsteuer aus Steuerklasse VI zurück?

Häufig ja. Über die Steuererklärung rechnet das Finanzamt alle Einkünfte zusammen und vergleicht sie mit der bereits gezahlten Lohnsteuer. Da in Klasse VI tendenziell zu viel einbehalten wird, ergibt sich oft eine Erstattung – besonders bei niedrigem Gesamteinkommen oder hohen Werbungskosten.

Muss ich bei zwei Jobs eine Steuererklärung abgeben?

Ja. Wer gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezieht, fällt unter die Pflichtveranlagung nach § 46 EStG und muss eine Einkommensteuererklärung einreichen. Ein steuerfreier Minijob zählt dabei nicht mit.

Zählt ein Minijob als zweiter Job für Steuerklasse VI?

Nein, solange es nur ein Minijob bis 603 € im Monat (2026) neben deinem Hauptjob ist und der Arbeitgeber pauschal versteuert. Erst ein zweiter Minijob oder ein Job über dieser Grenze führt zur Steuerklasse VI.

Kann ich Werbungskosten für beide Jobs absetzen?

Ja. Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Fortbildungen kannst du für jede Tätigkeit geltend machen. Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € gibt es allerdings nur einmal – höhere tatsächliche Kosten musst du nachweisen.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 € pro Person. Bis zu diesem Betrag bleibt dein Einkommen steuerfrei. In Steuerklasse VI wird er nicht berücksichtigt, weil er bereits deinem Hauptjob zugeordnet ist.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 5. Juni 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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