PV-Anlage und Steuer: Einkommensteuer & Nullsteuersatz

Eine eigene Photovoltaikanlage spart nicht nur Stromkosten, sondern ist seit den Reformen 2022 und 2023 steuerlich überraschend einfach geworden. In diesem Ratgeber erfährst du, wann deine PV-Anlage komplett einkommensteuerfrei ist, warum du beim Kauf keine Umsatzsteuer zahlst und was du dem Finanzamt trotzdem noch mitteilen musst.

Drei Steuerarten – und warum sie dich kaum noch belasten

Wenn du über eine Photovoltaikanlage nachdenkst, begegnen dir drei Begriffe: Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Das klingt nach viel Bürokratie, ist es aber heute nicht mehr. Der Gesetzgeber hat kleine Anlagen bewusst von fast allen steuerlichen Pflichten befreit, um den Ausbau auf Privatdächern zu beschleunigen. Für die allermeisten Hausbesitzer bleibt unterm Strich: kein Cent Steuer auf den Solarstrom und keine komplizierte Gewinnermittlung mehr.

Wichtig ist trotzdem, die drei Steuerarten auseinanderzuhalten. Sie haben jeweils eigene Grenzen und Regeln, und ob du eine Erklärung abgeben musst, hängt von der Größe deiner Anlage und davon ab, ob du Strom ins Netz einspeist oder verkaufst. Im Folgenden gehen wir alle drei Schritt für Schritt durch.

Einkommensteuer: Steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG

Seit dem 1. Januar 2022 sind die Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen rückwirkend von der Einkommensteuer befreit. Das regelt § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes. Steuerfrei sind sowohl die Einspeisevergütung als auch der Wert des selbst verbrauchten Stroms – du musst also keine fiktiven Einnahmen mehr versteuern und keine Einkünfte aus deiner Anlage angeben.

Entscheidend ist die Größe der Anlage. Steuerfrei bleibt eine Anlage mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2025 in Betrieb gehen, gilt diese 30-kWp-Grenze einheitlich für alle Gebäudetypen – auch für Mehrfamilienhäuser, bei denen früher nur 15 kWp je Einheit galten. Insgesamt darfst du pro Steuerpflichtigem höchstens 100 kWp steuerfrei betreiben.

Was bedeutet die Steuerfreiheit konkret?

Liegst du unter den Grenzen, entfällt die komplette Gewinnermittlung. Du musst weder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen noch die Anlage EÜR mit deiner Steuererklärung abgeben. Auch eine Abschreibung der Anlagenkosten ist nicht mehr möglich – das brauchst du aber auch nicht, weil ja keine Einnahmen versteuert werden.

Die Kehrseite: Verluste aus der Anlage, etwa in teuren Anschaffungsjahren, kannst du nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnen. Für die meisten kleinen Dachanlagen ist die pauschale Steuerfreiheit aber klar der bessere Deal, weil sie jede Menge Papierkram erspart.

Umsatzsteuer: Der Nullsteuersatz beim Kauf

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ein Nullsteuersatz von 0 % Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG). Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Das betrifft die Module, den Wechselrichter, den Stromspeicher und die Montage.

Praktisch heißt das: Auf der Rechnung deines Installationsbetriebs steht keine Mehrwertsteuer mehr. Du sparst rund 19 % gegenüber früher, ohne dafür Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen zu müssen. Genau deshalb lohnt sich heute fast immer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.

Kleinunternehmerregelung statt Vorsteuerabzug

Früher haben viele zur Regelbesteuerung optiert, nur um sich die 19 % Umsatzsteuer auf den Kaufpreis als Vorsteuer zurückzuholen. Mit dem Nullsteuersatz ist dieser Umweg überflüssig: Du zahlst ja gar keine Umsatzsteuer mehr. Als Kleinunternehmer musst du dann auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und keine Umsatzsteuer auf deine Einspeisevergütung berechnen.

Gewerbesteuer: In der Regel kein Thema

Gewerbesteuer fällt erst an, wenn dein Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt. Bei kleinen PV-Anlagen wird dieser Betrag praktisch nie erreicht. Zusätzlich sind Anlagen bis 30 kWp ausdrücklich von der Gewerbesteuer befreit. Um die Gewerbesteuer musst du dich also nicht kümmern.

Was du dem Finanzamt trotzdem melden musst

Steuerfrei heißt nicht meldefrei. Wenn du Strom ins Netz einspeist, betreibst du formal ein Gewerbe und musst die Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen. Das geschieht über den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung", den du elektronisch über ELSTER ausfüllst. Dort kreuzt du in der Regel die Kleinunternehmerregelung an. Außerdem meldest du die Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur an. Welches Finanzamt für dich zuständig ist, findest du schnell über unsere Finanzamt-Suche.

Sonderfälle: Stromverkauf und große Anlagen

Verkaufst du Strom nicht nur über die Einspeisevergütung, sondern direkt an Mieter oder Nachbarn, oder überschreitet deine Anlage die 30-kWp-Grenze, wird es komplizierter. Dann kann die Steuerfreiheit ganz oder teilweise entfallen, und du musst wieder eine Gewinnermittlung erstellen. In solchen Fällen lohnt sich ein Blick in unsere Berufsgruppen-Ratgeber oder die Beratung durch einen Steuerprofi.

Fazit: Selten war eine Anlage so einfach

Für die typische Dachanlage auf dem Einfamilienhaus gilt heute: Beim Kauf zahlst du dank Nullsteuersatz keine Umsatzsteuer, auf die Erträge keine Einkommensteuer und Gewerbesteuer ohnehin nicht. Du musst die Anlage nur einmal beim Finanzamt und im Marktstammdatenregister anmelden – danach bist du steuerlich weitgehend raus und kannst deinen Solarstrom unbeschwert genießen.

TippKreuze im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei ELSTER die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG an. Dank Nullsteuersatz gibt es keine Vorsteuer mehr zurückzuholen, und du sparst dir alle Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

Häufige Fragen

Bis zu welcher Größe ist meine PV-Anlage einkommensteuerfrei?

Steuerfrei sind Anlagen mit bis zu 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem. Für Anlagen ab 2025 gilt die 30-kWp-Grenze einheitlich für alle Gebäudetypen, auch für Mehrfamilienhäuser.

Muss ich auf den Kauf der PV-Anlage Umsatzsteuer zahlen?

Nein. Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf Wohngebäuden ein Nullsteuersatz von 0 % Umsatzsteuer. Auf der Rechnung steht keine Mehrwertsteuer mehr.

Muss ich meine PV-Anlage trotz Steuerfreiheit dem Finanzamt melden?

Ja. Wenn du Strom einspeist, musst du die Tätigkeit über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei ELSTER anzeigen und die Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren.

Lohnt sich die Kleinunternehmerregelung für meine Solaranlage?

In den allermeisten Fällen ja. Weil du dank Nullsteuersatz keine Umsatzsteuer mehr zahlst, gibt es keine Vorsteuer zurückzuholen. Als Kleinunternehmer sparst du dir Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Steuer auf die Einspeisevergütung.

Fällt für meine PV-Anlage Gewerbesteuer an?

Praktisch nein. Gewerbesteuer entsteht erst über einem Gewerbeertrag von 24.500 €, und Anlagen bis 30 kWp sind ausdrücklich befreit. Kleine Dachanlagen erreichen diese Grenze ohnehin nie.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 24. Mai 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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