Aussetzung der Vollziehung beantragen: Zahlung vorerst stoppen

Du hast Einspruch gegen deinen Steuerbescheid eingelegt – und trotzdem flattert die Zahlungsaufforderung ins Haus? Das ist kein Versehen: Ein Einspruch hält die Zahlung nicht automatisch auf. Mit der Aussetzung der Vollziehung (AdV) kannst du die strittige Summe aber vorerst einfrieren. Hier erfährst du, wie das geht, wann es klappt und welches Zinsrisiko du im Blick haben musst.

Was bedeutet Aussetzung der Vollziehung?

Die Aussetzung der Vollziehung – kurz AdV – ist ein Antrag, mit dem du erreichst, dass du eine festgesetzte Steuer vorerst nicht zahlen musst, obwohl der Bescheid noch in der Welt ist. Das Finanzamt verzichtet dann zeitweise darauf, den strittigen Betrag einzutreiben. Die Steuerschuld verschwindet damit nicht, sie wird nur „auf Eis gelegt", bis über deinen Einspruch oder deine Klage entschieden ist.

Geregelt ist die AdV in § 361 der Abgabenordnung (AO) für das Einspruchsverfahren beim Finanzamt und in § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für das Verfahren vor dem Finanzgericht. Beide Vorschriften verfolgen dasselbe Ziel: Du sollst nicht zahlen müssen, solange ernsthaft unklar ist, ob der Bescheid überhaupt rechtmäßig ist.

Warum ein Einspruch allein die Zahlung nicht stoppt

Viele gehen davon aus, dass mit dem Einspruch automatisch alles ruht. Genau das ist nicht der Fall. Nach § 361 Abs. 1 AO hemmt der Einspruch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausdrücklich nicht. Das Finanzamt darf die Steuer also weiter anfordern, vollstrecken und im Zweifel sogar das Konto pfänden – auch während dein Einspruch noch geprüft wird.

Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass jeder Einspruch genutzt wird, um Zahlungen einfach hinauszuzögern. Wenn du die Zahlung tatsächlich aufhalten willst, brauchst du deshalb einen zweiten, eigenständigen Schritt: den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Du kannst ihn direkt zusammen mit dem Einspruch stellen.

Der Einspruch und der AdV-Antrag sind zwei verschiedene Dinge. Wer nur Einspruch einlegt, muss die strittige Steuer trotzdem fristgerecht zahlen – sonst drohen Säumniszuschläge und Vollstreckung.

Voraussetzungen: ernstliche Zweifel oder unbillige Härte

Das Finanzamt setzt nicht jeden beliebigen Betrag aus. Nach § 361 Abs. 2 AO soll die Aussetzung erfolgen, wenn einer von zwei Gründen vorliegt. Erstens: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Solche Zweifel hast du zum Beispiel, wenn die Rechtslage strittig ist, wenn zur gleichen Frage ein Musterverfahren läuft oder wenn das Finanzamt einen klaren Rechen- oder Bewertungsfehler gemacht hat.

Zweitens: Die Vollziehung würde für dich eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte bedeuten. Das greift, wenn dich die sofortige Zahlung in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten brächte – etwa wenn du dafür Kredite aufnehmen oder Vermögen verschleudern müsstest, obwohl gute Chancen bestehen, dass der Bescheid am Ende fällt.

So stellst du den Antrag

Der AdV-Antrag ist formfrei, sollte aber schriftlich gestellt werden – am besten gleich im selben Schreiben wie der Einspruch. Adressat ist das Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat. Nenne den Bescheid eindeutig (Steuerart, Jahr, Datum, Steuernummer) und beantrage ausdrücklich die „Aussetzung der Vollziehung". Begründe dann, warum ernstliche Zweifel bestehen oder worin die unbillige Härte liegt.

Je konkreter du argumentierst, desto besser. Verweise auf Urteile, anhängige Musterverfahren oder offensichtliche Fehler. Ein bloßes „Ich bin nicht einverstanden" reicht für eine AdV nicht aus – das Finanzamt braucht greifbare Anhaltspunkte, dass dein Einspruch Erfolg haben könnte. Den passenden Finanzamtskontakt findest du über unsere Finanzamt-Suche.

Formuliere Einspruch und AdV-Antrag in einem einzigen Schreiben, aber als zwei klar getrennte Anträge mit eigener Überschrift. So sieht das Finanzamt sofort, dass du beides willst – und du sparst dir Nachfragen.

Welche Frist gilt?

Eine eigene gesetzliche Frist für den AdV-Antrag gibt es nicht. In der Praxis ist aber Eile geboten: Du solltest die Aussetzung beantragen, bevor die Zahlungsfrist aus dem Bescheid abläuft – meist ein Monat nach Bekanntgabe. Stellst du den Antrag rechtzeitig, kann das Finanzamt die Fälligkeit zurückstellen, sodass keine Säumniszuschläge entstehen.

Wartest du dagegen, bis die Zahlungsfrist verstrichen ist, sind Säumniszuschläge für die bereits abgelaufenen Monate oft nicht mehr zu retten – die AdV wirkt grundsätzlich nicht rückwirkend für die Vergangenheit. Den Einspruch selbst musst du ohnehin innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einlegen.

Beantrage die AdV vor Ablauf der Zahlungsfrist. Säumniszuschläge, die vor dem Antrag entstanden sind, lassen sich später nur schwer wieder loswerden.

Wer entscheidet – Finanzamt oder Finanzgericht?

Zuständig ist zunächst dein Finanzamt. Lehnt es den Antrag ab oder reagiert es nicht, kannst du die Aussetzung nach § 69 FGO direkt beim Finanzgericht beantragen. Das Gericht prüft dann unabhängig, ob ernstliche Zweifel oder eine unbillige Härte vorliegen. Voraussetzung ist in der Regel, dass du zuvor beim Finanzamt einen Antrag gestellt hast.

Der gerichtliche AdV-Antrag ist ein eigenes Eilverfahren. Es läuft schneller als das eigentliche Klageverfahren und sichert dich ab, solange in der Hauptsache noch nichts entschieden ist. In komplexeren Fällen lohnt es sich, hier steuerlichen Rat einzuholen.

Teilaussetzung und Sicherheitsleistung

Du musst nicht den ganzen Bescheid aussetzen lassen. Häufig ist nur ein Teilbetrag strittig – dann beantragst du die Aussetzung genau für diesen Teil und zahlst den Rest. Das senkt zugleich dein Zinsrisiko, weil nur der ausgesetzte Betrag verzinst wird.

Das Finanzamt kann die Aussetzung außerdem von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, etwa einer Bankbürgschaft. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn die spätere Beitreibung der Steuer gefährdet erscheint. Bei klaren Rechtsfragen mit guten Erfolgsaussichten wird auf eine Sicherheit dagegen meist verzichtet.

Das Zinsrisiko: Aussetzungszinsen

Die AdV hat einen Haken: Wenn dein Einspruch oder deine Klage am Ende endgültig keinen Erfolg hat, musst du den ausgesetzten Betrag nicht nur nachzahlen, sondern auch verzinsen. Diese Aussetzungszinsen regelt § 237 AO. Sie laufen vom Tag des Eingangs des Einspruchs (bzw. der Klage) bis zum Ende der Aussetzung – und zwar nur auf den Betrag, der tatsächlich ausgesetzt war.

Der Zinssatz beträgt nach § 238 AO weiterhin 0,5 % pro Monat, also 6 % im Jahr. Das ist deutlich mehr als die seit 2019 abgesenkten Nachzahlungszinsen nach § 233a AO (0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % im Jahr). Ob dieser hohe Satz für Aussetzungszinsen verfassungsgemäß ist, prüft derzeit das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvL 8/24).

6 % Zinsen pro Jahr sind kein Pappenstiel. Lass nur den Betrag aussetzen, bei dem du gute Erfolgsaussichten siehst – sonst zahlst du am Ende Steuer plus saftige Zinsen.

AdV bei Vorauszahlungen und Folgebescheiden

Die Aussetzung der Vollziehung ist nicht auf die Jahressteuer beschränkt. Auch gegen zu hohe Vorauszahlungsbescheide oder gegen Folgebescheide, die auf einem strittigen Grundlagenbescheid beruhen, kannst du AdV beantragen. Bei Folgebescheiden ist über die Aussetzung sogar von Amts wegen zu entscheiden, sobald der Grundlagenbescheid ausgesetzt ist.

Wichtig ist, immer den richtigen Bescheid anzugreifen: Geht es um den Grund der Steuer (etwa einen Feststellungsbescheid), musst du dort ansetzen, nicht erst beim Folgebescheid. Weitere Anleitungen rund um Einspruch und Verfahren findest du im Ratgeber-Bereich Einspruch & Finanzamt-Verfahren.

Was tun, wenn das Finanzamt ablehnt?

Lehnt das Finanzamt deinen AdV-Antrag ab, hast du zwei Wege. Du kannst gegen die Ablehnung selbst keinen klassischen Einspruch einlegen – stattdessen wendest du dich mit einem AdV-Antrag direkt an das Finanzgericht (§ 69 Abs. 3 FGO). Das ist ein eigenständiges, vergleichsweise zügiges Eilverfahren.

Bevor es so weit kommt, lohnt oft ein klärendes Gespräch mit dem Sachbearbeiter und eine bessere Begründung. Manchmal scheitert die AdV nur daran, dass die ernstlichen Zweifel nicht deutlich genug dargestellt wurden. Reichst du ein passendes Urteil oder ein anhängiges Musterverfahren nach, ändert sich die Einschätzung mitunter doch noch.

Aussetzung oder Stundung – wo ist der Unterschied?

Beide stoppen die Zahlung vorerst, aber aus unterschiedlichen Gründen. Die AdV setzt voraus, dass du den Bescheid für falsch hältst und Einspruch eingelegt hast – es geht also um die Rechtmäßigkeit. Die Stundung nach § 222 AO setzt dagegen keinen Streit voraus: Hier erkennst du die Steuer an, kannst sie aber gerade nicht aufbringen und bittest um einen Zahlungsaufschub.

Wer also „im Recht" sein will, beantragt AdV. Wer nur Luft beim Bezahlen braucht, beantragt Stundung – auch hier fallen allerdings Zinsen an. In beiden Fällen gilt: lieber rechtzeitig den Kontakt zum Finanzamt suchen, als die Zahlungsfrist verstreichen zu lassen.

Rechenbeispiel

Du lässt eine strittige Nachzahlung von 10.000 € für 12 Monate aussetzen, dein Einspruch bleibt am Ende erfolglos.

Ausgesetzter Betrag10.000 €
Zinssatz (§ 238 AO)0,5 % pro Monat
Aussetzungsdauer12 Monate
Aussetzungszinsen600 €

vereinfacht; volle Monate, ohne Rundungen

TippBeantrage die AdV immer nur für den wirklich strittigen Teilbetrag und zahle den unstrittigen Rest sofort. So begrenzt du das 6-%-Zinsrisiko auf das Nötigste – und falls dein Einspruch durchgeht, hast du nichts verschenkt.

Häufige Fragen

Stoppt ein Einspruch automatisch die Zahlung?

Nein. Der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht (§ 361 Abs. 1 AO). Du musst zusätzlich ausdrücklich die Aussetzung der Vollziehung beantragen, sonst bleibt die Steuer fällig und es drohen Säumniszuschläge.

Was kostet die Aussetzung der Vollziehung?

Der Antrag selbst kostet nichts. Bleibt dein Einspruch oder deine Klage aber endgültig erfolglos, fallen auf den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen von 0,5 % pro Monat (6 % im Jahr) nach § 237 AO an.

Bis wann muss ich die AdV beantragen?

Es gibt keine starre Frist, aber du solltest sie vor Ablauf der Zahlungsfrist aus dem Bescheid (meist ein Monat) stellen. Sonst entstehen Säumniszuschläge, die später kaum noch zu beseitigen sind.

Was passiert, wenn das Finanzamt die AdV ablehnt?

Dann kannst du die Aussetzung direkt beim Finanzgericht beantragen (§ 69 Abs. 3 FGO). Das ist ein eigenes Eilverfahren, das in der Regel voraussetzt, dass du den Antrag zuvor beim Finanzamt gestellt hast.

Kann ich auch nur einen Teil der Steuer aussetzen lassen?

Ja. Du kannst die AdV gezielt für den strittigen Teilbetrag beantragen und den unstrittigen Rest zahlen. Das ist meist sinnvoll, weil dann nur der ausgesetzte Betrag verzinst wird.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 3. März 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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