Was ist ein Säumniszuschlag?
Ein Säumniszuschlag ist ein Druckmittel des Finanzamts. Er sorgt dafür, dass du deine Steuern pünktlich zahlst – und gleicht den Zinsvorteil aus, den du hättest, wenn du das Geld länger behältst. Geregelt ist er in § 240 der Abgabenordnung (AO). Anders als der Verspätungszuschlag bestraft er nicht die zu späte Abgabe der Erklärung, sondern ausschließlich die zu späte Zahlung einer bereits fälligen Steuer.
Das Besondere: Der Säumniszuschlag entsteht automatisch „kraft Gesetzes". Das Finanzamt muss ihn nicht erst durch einen Bescheid festsetzen – er läuft ab dem Tag nach der Fälligkeit von selbst auf. Du erfährst von ihm meist erst, wenn das Finanzamt dir eine Mahnung oder eine sogenannte Rückstandsanzeige schickt. Trotzdem schuldest du ihn ab dem ersten Tag der Säumnis.
Wann entsteht ein Säumniszuschlag?
Entscheidend ist die Fälligkeit der Steuer. Sie steht in deinem Steuerbescheid – bei einer Einkommensteuer-Nachzahlung ist das in der Regel ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Zahlst du bis zu diesem Datum nicht, beginnt die Säumnis. Maßgeblich ist nicht, wann das Geld von deinem Konto abgebucht wird, sondern wann es dem Finanzamt gutgeschrieben wird beziehungsweise als rechtzeitig gilt.
Der Zuschlag betrifft längst nicht nur die Einkommensteuer. Auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, Lohnsteuer, Gewerbesteuer oder die Kfz-Steuer können einen Säumniszuschlag auslösen. Sobald eine festgesetzte Steuer fällig ist und nicht gezahlt wird, greift § 240 AO. Welches Finanzamt für dich zuständig ist und an welche Kasse du zahlen musst, findest du jederzeit über unsere Finanzamt-Suche.
Der Säumniszuschlag läuft ohne Bescheid und ohne Erinnerung auf. Verlass dich nicht darauf, dass das Finanzamt sich meldet – ab dem Tag nach der Fälligkeit entstehen die Zuschläge ganz von allein.
Die dreitägige Schonfrist
Es gibt eine kleine Sicherheitsmarge: Bei einer Überweisung oder Zahlung per Scheck wird ein Säumniszuschlag nicht erhoben, wenn die Steuer bis zu drei Tage nach Fälligkeit beim Finanzamt eingeht (§ 240 Abs. 3 AO). Diese Schonfrist ist aber kein zusätzlicher Zahlungstermin, sondern nur ein Puffer für Buchungslaufzeiten.
Wichtig: Die Schonfrist gilt nicht bei Barzahlung und auch nicht, wenn du eine Lastschrift erteilt und das Konto nicht gedeckt hast. Und sie verlängert sich nicht großzügig – fällt der dritte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich das Fristende zwar auf den nächsten Werktag, der Puffer bleibt aber knapp bemessen.
Erteile dem Finanzamt eine SEPA-Lastschrift für deine Steuerzahlungen. Dann zieht die Kasse den Betrag am Fälligkeitstag selbst ein – verpasste Fristen und Säumniszuschläge sind damit praktisch ausgeschlossen.
Wie hoch ist der Säumniszuschlag?
Die Höhe ist gesetzlich festgelegt und für alle gleich: Für jeden angefangenen Monat der Säumnis fällt 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrags an. Über das Jahr gerechnet sind das 12 Prozent – deutlich mehr als jeder Dispozins. „Angefangener Monat" heißt: Schon ein einziger Tag Verspätung über die Schonfrist hinaus kostet das volle 1 Prozent für diesen Monat.
Eine Besonderheit ist die Abrundung: Der rückständige Betrag wird vor der Berechnung auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. Schuldest du also 1.234 Euro, rechnet das Finanzamt mit 1.200 Euro. Rückstände unter 50 Euro lösen damit gar keinen Säumniszuschlag aus.
Säumniszuschlag berechnen – so geht's
Die Berechnung ist in drei Schritten erledigt. Erstens: rückständige Steuer auf volle 50 Euro abrunden. Zweitens: die Zahl der angefangenen Säumnismonate bestimmen. Drittens: pro Monat 1 Prozent des abgerundeten Betrags rechnen und alles addieren.
- Schritt 1: 2.480 € rückständig → abgerundet auf 2.450 €
- Schritt 2: Zahlung rund 6 Wochen zu spät → 2 angefangene Monate
- Schritt 3: 2 × 1 % von 2.450 € = 49 € Säumniszuschlag
Mit dem Säumniszuschlag-Rechner aus unserem Cluster Einspruch & Finanzamt-Verfahren kannst du deinen konkreten Betrag in Sekunden ermitteln, ohne selbst zu runden und zu multiplizieren.
Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag und Zinsen – der Unterschied
Diese drei Nebenleistungen werden oft verwechselt, treffen aber unterschiedliche Verstöße. Der Verspätungszuschlag entsteht, wenn du deine Steuererklärung zu spät abgibst. Der Säumniszuschlag entsteht, wenn du eine fällige Steuer zu spät zahlst. Und Nachzahlungszinsen gleichen den Zinsvorteil aus, wenn ein Bescheid erst lange nach Ablauf des Steuerjahres ergeht.
Theoretisch können sogar alle drei zusammentreffen – etwa wenn du die Erklärung spät einreichst, der Bescheid spät kommt und du die Nachzahlung dann auch noch verspätet überweist. Jede Nebenleistung folgt aber eigenen Regeln, weshalb du sie getrennt prüfen solltest.
Worauf fallen keine Säumniszuschläge an?
Säumniszuschläge entstehen nur auf Steuern selbst, nicht auf andere steuerliche Nebenleistungen. Du zahlst also keinen Säumniszuschlag auf bereits angefallene Zinsen, Verspätungszuschläge oder auf einen früheren Säumniszuschlag. Es gibt keine „Zinseszins"-Wirkung.
Auch wenn du gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt hast und diese gewährt wurde, läuft kein Säumniszuschlag auf den ausgesetzten Betrag. Wie du einen Einspruch richtig formulierst, liest du in unseren Ratgebern zum Einspruch & Finanzamt-Verfahren.
Säumniszuschlag erlassen lassen
Der Säumniszuschlag ist nicht in Stein gemeißelt. Über einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO kann das Finanzamt ganz oder teilweise auf den Zuschlag verzichten. Voraussetzung ist, dass die Erhebung im Einzelfall „unbillig" wäre – also sachlich oder persönlich unangemessen.
Ein klassischer Fall: Du hast bisher immer pünktlich gezahlt und nur durch ein einmaliges, offenbares Versehen die Frist verpasst. Auch eine plötzliche schwere Erkrankung, die dich an der rechtzeitigen Zahlung gehindert hat, kann ein Grund sein. Schildere im Antrag konkret und nachvollziehbar, warum dich kein oder nur ein geringes Verschulden trifft.
Stelle den Erlassantrag schriftlich und füge Belege bei – etwa eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einen Nachweis über deine bisher tadellose Zahlungshistorie. Je konkreter du die Unbilligkeit begründest, desto größer sind deine Chancen.
Halber Erlass bei Zahlungsunfähigkeit
Ein wichtiger Sonderfall betrifft die Funktion des Säumniszuschlags. Er soll dich zur pünktlichen Zahlung anhalten – doch dieses Druckmittel läuft ins Leere, wenn du schlicht zahlungsunfähig oder überschuldet bist. Deshalb wird in solchen Fällen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge erlassen.
Der Hintergrund: Die eine Hälfte deckt den reinen Zinsvorteil ab, den du durch die spätere Zahlung hattest – diese bleibt bestehen. Die andere Hälfte ist der reine Druck-Anteil, der bei Zahlungsunfähigkeit keinen Sinn ergibt und daher entfällt. Auch hierfür musst du aber einen Antrag stellen.
Sind Säumniszuschläge verfassungsgemäß?
Wegen der jahrelang niedrigen Marktzinsen gab es Streit, ob 12 Prozent pro Jahr noch angemessen sind – ähnlich wie bei den lange beanstandeten Nachzahlungszinsen. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage inzwischen geklärt: Gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018.
Anders als der Zinssatz für Nachzahlungszinsen, der gesenkt werden musste, bleibt der Säumniszuschlag also bei 1 Prozent pro Monat. Einen Einspruch allein mit dem Argument „zu hoch" oder „verfassungswidrig" anzustrengen, hat damit keine Aussicht auf Erfolg mehr.
Auf eine Senkung der Säumniszuschläge wegen niedriger Zinsen musst du nicht mehr hoffen. Setze stattdessen auf pünktliche Zahlung, Stundung oder einen gut begründeten Erlassantrag.
Was tun, wenn du nicht zahlen kannst?
Zeichnet sich ab, dass du eine Steuer nicht fristgerecht aufbringen kannst, werde aktiv – und zwar vor der Fälligkeit. Du kannst beim Finanzamt eine Stundung (§ 222 AO) oder eine Ratenzahlung beantragen. Wird die Stundung bewilligt, entstehen für den gestundeten Zeitraum keine Säumniszuschläge, sondern allenfalls niedrigere Stundungszinsen.
Reagierst du gar nicht, drohen nach der Mahnung Vollstreckungsmaßnahmen wie eine Kontopfändung. Ein frühzeitiges, ehrliches Gespräch mit der Finanzkasse ist fast immer der günstigere Weg als das Auflaufenlassen von Zuschlägen.
So vermeidest du Säumniszuschläge
Am einfachsten umgehst du das Thema, indem du Fälligkeiten im Blick behältst und automatisierst. Notiere dir den Zahltermin sofort nach Erhalt des Bescheids, richte eine Lastschrift ein und halte einen kleinen Puffer auf dem Konto bereit. So entsteht erst gar kein Zuschlag.
Falls doch einmal etwas schiefgeht, gilt: schnell zahlen, denn jeder angefangene Monat kostet erneut 1 Prozent. Und prüfe, ob ein Erlassantrag in deinem Fall realistisch ist. Mit diesen Schritten hast du den Säumniszuschlag gut unter Kontrolle.
Einkommensteuer-Nachzahlung von 2.480 € wird rund 6 Wochen (2 angefangene Monate) zu spät gezahlt.
| Rückständige Steuer | 2.480 € |
| Abgerundet auf volle 50 € | 2.450 € |
| Angefangene Säumnismonate | 2 |
| 1 % je Monat | 24,50 € |
| Säumniszuschlag gesamt | 49,00 € |
vereinfacht
TippTrag dir den Fälligkeitstag aus dem Steuerbescheid sofort als Kalender-Erinnerung mit drei Tagen Vorlauf ein – oder erteile gleich eine Lastschrift. Da jeder angefangene Monat volle 1 Prozent kostet, lohnt sich selbst eine um wenige Tage frühere Zahlung bares Geld.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Säumniszuschlag?
Für jeden angefangenen Monat der Säumnis fällt 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrags an, das sind 12 Prozent pro Jahr. Der Betrag wird vorher auf die nächsten vollen 50 Euro abgerundet.
Gibt es eine Schonfrist für die Zahlung?
Ja. Bei Überweisung oder Scheck wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn die Steuer bis zu drei Tage nach Fälligkeit eingeht. Bei Barzahlung gilt diese Schonfrist nicht.
Kann ich den Säumniszuschlag erlassen lassen?
Ja, über einen Antrag nach § 227 AO. Bei unverschuldeter Säumnis oder einem einmaligen Versehen kann das Finanzamt ganz oder teilweise verzichten. Bei Zahlungsunfähigkeit wird in der Regel die Hälfte erlassen.
Bekomme ich für den Säumniszuschlag einen Bescheid?
Nein. Der Säumniszuschlag entsteht automatisch kraft Gesetzes ab dem Tag nach der Fälligkeit. Das Finanzamt teilt ihn dir meist erst mit einer Mahnung oder Rückstandsanzeige mit.
Sind Säumniszuschläge verfassungswidrig?
Nein. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass gegen die Höhe von 1 Prozent pro Monat keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018.