Was ist der Ausbildungsfreibetrag?
Der Ausbildungsfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, mit dem der Gesetzgeber den sogenannten Sonderbedarf abgilt – also die Mehrkosten, die dir entstehen, wenn dein volljähriges Kind für eine Berufsausbildung auswärts wohnt. Geregelt ist er in § 33a Absatz 2 EStG. Anders als bei vielen anderen Posten musst du hier nichts mühsam mit Belegen nachweisen: Der Freibetrag wird als fester Pauschalbetrag gewährt, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig zu verstehen: Der Ausbildungsfreibetrag ist kein Kindergeld und kein Kinderfreibetrag, sondern kommt zusätzlich obendrauf. Er senkt dein zu versteuerndes Einkommen und damit deine Steuerlast. Wie viel das konkret bringt, hängt von deinem persönlichen Steuersatz ab – bei vielen Familien sind es mehrere Hundert Euro Steuerersparnis pro Jahr.
Wie hoch ist der Ausbildungsfreibetrag 2026?
Der Freibetrag beträgt aktuell 1.200 € pro Kalenderjahr und Kind. Das entspricht 100 € pro Monat. Dieser Betrag gilt seit 2023 und wurde damit gegenüber den vorher jahrzehntelang geltenden 924 € deutlich angehoben.
Du ziehst den Betrag vom Gesamtbetrag deiner Einkünfte ab. Hast du mehrere Kinder, die die Voraussetzungen erfüllen, bekommst du den Freibetrag für jedes Kind separat. Bei drei auswärts studierenden Kindern wären das also bis zu 3.600 € im Jahr.
Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2025 ist eine Anhebung auf 1.260 € im Gespräch. Maßgeblich bleibt aber immer der Betrag, der für das jeweilige Steuerjahr tatsächlich in Kraft ist – prüfe vor Abgabe deiner Erklärung kurz den aktuellen Stand.
Voraussetzung 1: Das Kind ist volljährig
Der Freibetrag gilt ausschließlich für volljährige Kinder, also ab dem 18. Geburtstag. Für minderjährige Kinder gibt es ihn nicht – auch dann nicht, wenn sie bereits eine Ausbildung machen und auswärts wohnen. Maßgeblich ist immer, ob das Kind im jeweiligen Monat bereits volljährig war.
Das hat einen einfachen Hintergrund: Bei minderjährigen Kindern wird unterstellt, dass sie im elterlichen Haushalt leben. Erst mit der Volljährigkeit erkennt das Finanzamt den typischen Mehraufwand einer eigenen Bleibe an.
Voraussetzung 2: Das Kind befindet sich in Berufsausbildung
Das Kind muss sich in einer Berufsausbildung befinden. Der Begriff ist weit gefasst und umfasst nicht nur die klassische duale Ausbildung im Betrieb, sondern auch ein Studium oder den Schulbesuch zur Berufsvorbereitung – entscheidend ist, dass eine echte Ausbildung für einen künftigen Beruf vorliegt.
Eine reine Erwerbstätigkeit ohne Ausbildungscharakter zählt nicht. Auch eine längere Pause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann dazu führen, dass der Freibetrag für diese Monate gestrichen wird. Prüfe deshalb genau, in welchen Monaten dein Kind tatsächlich in Ausbildung war.
Voraussetzung 3: Auswärtige Unterbringung
Dies ist die zentrale Hürde. Auswärtige Unterbringung bedeutet, dass das Kind außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt – und zwar räumlich und hauswirtschaftlich ausgegliedert. Eine eigene Wohnung am Studienort, ein Zimmer im Wohnheim oder eine WG erfüllen diese Bedingung. Die Unterbringung muss zudem auf eine gewisse Dauer angelegt sein.
Nicht ausreichend ist es, wenn das Kind weiterhin im Elternhaus gemeldet ist und nur gelegentlich woanders übernachtet. Pendelt dein Kind täglich von zu Hause zur Ausbildungsstätte, gibt es den Freibetrag ebenfalls nicht – auch wenn die Fahrtkosten hoch sind.
Behalte Mietvertrag, Meldebescheinigung am Studienort oder den Wohnheim-Bescheid griffbereit. Das Finanzamt verlangt sie zwar nicht automatisch, fragt bei Zweifeln an der auswärtigen Unterbringung aber gern nach – dann bist du sofort startklar.
Voraussetzung 4: Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag
Für das Kind muss ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG bestehen. Das ist in der Ausbildungsphase bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in der Regel der Fall. Ob du das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt bekommst, ist dabei zweitrangig – entscheidend ist allein der grundsätzliche Anspruch.
Damit hängt der Ausbildungsfreibetrag eng mit den übrigen Familienleistungen zusammen. Einen guten Überblick über alle kindbezogenen Freibeträge bietet das Bundesministerium für Familie.
Zwölftelung: Kürzung für jeden Monat ohne Voraussetzungen
Der volle Betrag von 1.200 € steht dir nur zu, wenn die Voraussetzungen das ganze Jahr über erfüllt sind. Für jeden Monat, in dem sie nicht vorlagen, kürzt das Finanzamt den Freibetrag um ein Zwölftel, also um 100 €. Diese sogenannte Zwölftelung trifft vor allem das Jahr, in dem das Kind volljährig wird oder erstmals auszieht.
Zieht dein Kind beispielsweise erst im Juli in die eigene Wohnung am Studienort, bekommst du den Freibetrag nur für die sechs Monate von Juli bis Dezember – also 600 €. Der sich ergebende Betrag wird dabei auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
Aufteilung zwischen den Eltern
Sind die Eltern verheiratet und werden zusammen veranlagt, spielt die Aufteilung keine Rolle – der volle Freibetrag wirkt sich in der gemeinsamen Steuererklärung aus. Bei getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern gilt dagegen: Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte zu, also 600 €.
Ihr könnt aber auf gemeinsamen Antrag eine andere Aufteilung wählen, zum Beispiel 100 % zu 0 %. Das lohnt sich vor allem, wenn ein Elternteil ein deutlich höheres Einkommen hat und der Freibetrag dort eine größere Steuerwirkung entfaltet. Den Antrag stellt ihr direkt in der jeweiligen Steuererklärung.
Rechnet bei getrennten Eltern beide Varianten kurz durch: Häufig holt ihr gemeinsam mehr heraus, wenn der gesamte Freibetrag beim besser verdienenden Elternteil landet – das Geld könnt ihr anschließend intern ausgleichen.
Abgrenzung zu anderen Posten
Der Ausbildungsfreibetrag ist nicht der einzige Steuervorteil rund um Ausbildung und Studium. Das Kind selbst kann seine eigenen Ausbildungskosten – etwa Studiengebühren, Fachliteratur oder Fahrten – in seiner eigenen Steuererklärung als Werbungskosten oder Sonderausgaben ansetzen. Diese Kosten beim Kind und der Freibetrag bei dir schließen sich nicht aus.
Davon zu unterscheiden ist außerdem der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Absatz 1 EStG. Dieser greift, wenn für das Kind kein Kindergeldanspruch mehr besteht – etwa nach dem 25. Geburtstag. Beide Regelungen schließen sich gegenseitig aus.
So beantragst du den Freibetrag in der Steuererklärung
Den Ausbildungsfreibetrag trägst du in der Steuererklärung in der Anlage Kind ein – pro Kind eine eigene Anlage. Dort gibst du die Ausbildungsdaten, den Zeitraum und die auswärtige Unterbringung an. Das Programm berücksichtigt die Zwölftelung dann automatisch.
Die Steuererklärung kannst du kostenlos über ELSTER, das offizielle Portal der Finanzverwaltung, einreichen. Welches Finanzamt für dich zuständig ist, findest du über unsere Finanzamt-Suche. Weitere Familien-Themen sammeln wir im Ratgeber-Bereich Familie & Kinder.
Vergiss die Anlage Kind nicht – ohne sie bleibt der Freibetrag ungenutzt. Das Finanzamt gewährt ihn nicht automatisch, selbst wenn ihm der Kindergeldbezug bekannt ist. Du musst ihn aktiv beantragen.
Häufige Fehler, die dich Geld kosten
Der teuerste Fehler ist, den Freibetrag schlicht zu vergessen. Viele Eltern wissen nicht, dass es ihn zusätzlich zum Kindergeld gibt. Ein zweiter Klassiker: Der Freibetrag wird für ein Kind beantragt, das zwar studiert, aber noch zu Hause wohnt – ohne auswärtige Unterbringung gibt es ihn nicht.
Achte außerdem auf die korrekten Zeiträume. Wer das ganze Jahr ankreuzt, obwohl das Kind erst im Wintersemester ausgezogen ist, riskiert eine Rückfrage oder Korrektur. Lieber von Anfang an die richtigen Monate angeben, dann läuft die Bearbeitung glatt.
Dein volljähriges Kind zieht zum 1. Juli für das Studium in eine eigene Wohnung am Hochschulort.
| Voller Jahresfreibetrag | 1.200 € |
| Monate mit auswärtiger Unterbringung (Juli–Dezember) | 6 Monate |
| Anteil pro Monat (1.200 € ÷ 12) | 100 € |
| Abziehbarer Ausbildungsfreibetrag | 600 € |
vereinfacht
TippSammle für jedes auswärts wohnende Kind eine kleine Mappe mit Mietvertrag, Immatrikulations- oder Ausbildungsbescheinigung und Meldebestätigung. So kannst du den Ausbildungsfreibetrag Jahr für Jahr ohne Suchen eintragen und hast bei einer Rückfrage des Finanzamts sofort alle Nachweise zur Hand.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Ausbildungsfreibetrag aktuell?
Der Ausbildungsfreibetrag beträgt 1.200 € pro Kalenderjahr und Kind, das entspricht 100 € je Monat. Sind die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr erfüllt, wird der Betrag anteilig (pro Monat ein Zwölftel) gekürzt.
Bekomme ich den Freibetrag auch, wenn mein Kind noch zu Hause wohnt?
Nein. Eine zentrale Voraussetzung ist die auswärtige Unterbringung. Lebt dein Kind weiterhin im elterlichen Haushalt und pendelt zur Ausbildungsstätte, gibt es den Ausbildungsfreibetrag nicht – auch nicht bei langen Fahrtwegen.
Gibt es den Ausbildungsfreibetrag zusätzlich zum Kindergeld?
Ja. Der Ausbildungsfreibetrag kommt zusätzlich zum Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag obendrauf. Voraussetzung ist sogar, dass für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht.
Wie wird der Freibetrag bei getrennten Eltern aufgeteilt?
Grundsätzlich steht jedem Elternteil die Hälfte zu, also 600 €. Auf gemeinsamen Antrag könnt ihr aber eine andere Aufteilung wählen – etwa den vollen Betrag beim besser verdienenden Elternteil, wo er die größere Steuerwirkung hat.
Bis zu welchem Alter gibt es den Ausbildungsfreibetrag?
Ein konkretes Höchstalter nennt das Gesetz nicht direkt. Da aber ein Kindergeld- oder Kinderfreibetrag-Anspruch bestehen muss, ist er faktisch an die Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gekoppelt.