Wie viel kannst du absetzen?
Seit dem Steuerjahr 2025 kannst du 80 Prozent deiner Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen – höchstens jedoch 4.800 Euro je Kind und Jahr. Der Höchstbetrag ist erreicht, wenn du im Jahr 6.000 Euro oder mehr für die Betreuung gezahlt hast (80 Prozent von 6.000 Euro = 4.800 Euro). Bis 2024 galten noch zwei Drittel der Kosten und maximal 4.000 Euro – die neue Regelung bringt dir also spürbar mehr.
Wichtig: Der Höchstbetrag gilt pro Kind, nicht pro Familie. Hast du zwei Kinder in der Kita, kannst du den Abzug doppelt nutzen. Die gesetzliche Grundlage steht in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
Für welche Kinder gilt der Abzug?
Absetzbar sind die Betreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zu deinem Haushalt gehören. Außerdem muss es sich um ein Kind handeln, für das du Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hast.
Eine Ausnahme gibt es für Kinder mit Behinderung: Ist die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten, kannst du die Betreuungskosten auch über das 14. Lebensjahr hinaus absetzen.
Diese Betreuungskosten zählen
Begünstigt sind alle Aufwendungen für die reine Betreuung deines Kindes. Dazu gehören typischerweise:
- Gebühren für Kita, Kindergarten und Krippe
- Kosten für eine Tagesmutter oder einen Tagesvater
- Betreuung im Hort oder in der Nachmittagsbetreuung der Schule
- Kosten für ein Au-pair (anteilig für die Betreuung)
- eine Haushaltshilfe, soweit sie das Kind betreut
- die Ferienbetreuung während der Schulferien
Auch ein Babysitter oder Großeltern, die du für die Betreuung bezahlst, können zählen – sofern alles ordentlich abgerechnet und überwiesen wird (dazu gleich mehr).
Was nicht absetzbar ist
Nicht jede Ausgabe rund ums Kind ist eine Betreuungsleistung. Vom Abzug ausgeschlossen sind Kosten für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie Freizeit- und Sportaktivitäten. Dazu gehören etwa Nachhilfe, Musikschule, der Fußballverein oder der Schwimmkurs.
Steht auf der Kita-Rechnung ein separater Posten fürs Mittagessen, rechne ihn heraus. Verpflegung ist nicht absetzbar – nur der reine Betreuungsanteil zählt.
Auch Verpflegungskosten zählen nicht. Steht auf der Kita-Rechnung ein separater Posten fürs Mittagessen, musst du diesen herausrechnen – nur der reine Betreuungsanteil ist absetzbar.
Rechnung und Überweisung sind Pflicht
Damit das Finanzamt mitspielt, musst du zwei Voraussetzungen erfüllen: Du brauchst eine Rechnung (oder den Betreuungsvertrag bzw. den Kita-Bescheid) und die Zahlung muss unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein. Eine Überweisung, ein Dauerauftrag oder eine Lastschrift sind perfekt.
Das Finanzamt erkennt nur unbar gezahlte Betreuungskosten an – per Überweisung, Dauerauftrag oder Lastschrift. Barzahlungen zählen nicht, selbst wenn du eine Quittung hast. Überweise also auch an die Tagesmutter oder die Oma.
Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an – auch nicht, wenn du eine Quittung hast. Das gilt selbst dann, wenn du die Tagesmutter oder die Oma in bar bezahlst. Überweise lieber immer, dann bist du auf der sicheren Seite.
So trägst du die Kosten in die Steuererklärung ein
Die Kinderbetreuungskosten gehören in die Anlage Kind deiner Einkommensteuererklärung – für jedes Kind eine eigene Anlage. Am bequemsten geht das digital über ELSTER. Du gibst den Gesamtbetrag der gezahlten Betreuungskosten an; den Abzug von 80 Prozent und die Begrenzung auf 4.800 Euro berechnet das Finanzamt automatisch.
Du musst die Belege nicht mehr direkt mitschicken, solltest Rechnungen und Kontoauszüge aber aufbewahren. Das Finanzamt kann sie im Zweifel nachfordern.
Was bei getrennt lebenden Eltern gilt
Leben die Eltern getrennt, darf grundsätzlich derjenige die Kosten absetzen, der sie getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Zahlt nur ein Elternteil die Kita-Gebühren vom eigenen Konto, kann auch nur dieser den Abzug nutzen. Bei gemeinsamer Veranlagung spielt das keine Rolle – dann zählt der Höchstbetrag je Kind ohnehin für beide zusammen.
Tipp: Arbeitgeberzuschüsse clever kombinieren
Manche Arbeitgeber zahlen einen steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung für nicht schulpflichtige Kinder. Dieser Zuschuss ist zwar lohnsteuerfrei, mindert aber deine absetzbaren Kosten. Trotzdem lohnt es sich fast immer: Erst greift der steuerfreie Zuschuss, den verbleibenden Eigenanteil setzt du als Sonderausgabe ab. Wer hier richtig kombiniert, holt das Maximum heraus.
Du bist dir unsicher, welches Finanzamt für deine Steuererklärung zuständig ist? Über unsere Finanzamt-Suche findest du in Sekunden die richtige Behörde mit Adresse und Kontaktdaten. Weitere Steuertipps rund um die Familie findest du in unserem Ratgeber Familie & Kinder.
Familie zahlt 5.000 € Kita-Gebühren im Jahr für ein Kind
| Gezahlte Betreuungskosten | 5.000 € |
| Davon abzugsfähig (80 %) | 4.000 € |
| Als Sonderausgaben absetzbar | 4.000 € |
vereinfacht; Höchstbetrag 4.800 € je Kind
TippÜberweise die Kita-Gebühren, Tagesmutter-Kosten und Co. konsequent vom Konto – nie bar. Nur dann erkennt das Finanzamt die Kosten an. Richte am besten einen Dauerauftrag ein, dann hast du den Nachweis automatisch auf dem Kontoauszug.
Häufige Fragen
Wie viel Kinderbetreuungskosten kann ich 2026 absetzen?
Du kannst 80 Prozent deiner Betreuungskosten als Sonderausgaben absetzen, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr. Der Höchstbetrag ist bei 6.000 Euro gezahlten Kosten erreicht.
Bis zu welchem Alter des Kindes gilt der Abzug?
Absetzbar sind die Kosten, solange das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung gilt keine Altersgrenze.
Kann ich die Tagesmutter auch in bar bezahlen?
Nein. Das Finanzamt erkennt nur unbare Zahlungen an, also Überweisung, Dauerauftrag oder Lastschrift. Barzahlungen sind selbst mit Quittung nicht absetzbar.
Zählen die Kosten fürs Essen in der Kita mit?
Nein, reine Verpflegungskosten sind nicht absetzbar. Steht das Essen separat auf der Rechnung, musst du diesen Anteil herausrechnen – nur die Betreuung zählt.
Wo trage ich die Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung ein?
In die Anlage Kind – für jedes Kind eine eigene Anlage. Den Abzug von 80 Prozent bis 4.800 Euro berechnet das Finanzamt automatisch.