Erbschaftsteuer 2026: Freibeträge und Steuersätze einfach erklärt

Wenn du erbst, will das Finanzamt unter Umständen mitverdienen – aber längst nicht jeder Erbe zahlt am Ende auch wirklich Erbschaftsteuer. Entscheidend sind deine Steuerklasse, dein persönlicher Freibetrag und die Höhe des Erbes. In diesem Ratgeber erfährst du, welche Freibeträge und Steuersätze 2026 gelten, wie das Finanzamt deine Steuer berechnet und mit welchen legalen Mitteln du sie senken kannst.

Wer überhaupt Erbschaftsteuer zahlen muss

Grundsätzlich unterliegt jeder Vermögensübergang von Todes wegen der Erbschaftsteuer – egal ob du Geld, ein Haus, ein Depot oder einen Betrieb erbst. Ob du tatsächlich etwas zahlst, hängt aber davon ab, wie nah du mit der verstorbenen Person verwandt warst und wie hoch der Wert deines Erbteils ist. Denn jedem Erben steht ein persönlicher Freibetrag zu, der vom geerbten Vermögen abgezogen wird. Erst der Betrag darüber wird besteuert.

Maßgeblich ist immer dein individueller Erbteil, nicht der gesamte Nachlass. Erben mehrere Personen gemeinsam, hat jede für sich ihren eigenen Freibetrag und ihre eigene Steuerklasse. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Vorstellung, dass „das Erbe" als Ganzes besteuert wird.

Du musst einen Erwerb innerhalb von drei Monaten beim für den Erblasser zuständigen Finanzamt anzeigen. Welches das ist, findest du schnell über die Finanzamt-Suche heraus.

Die drei Steuerklassen der Erbschaftsteuer

Anders als bei der Einkommensteuer richten sich die Steuerklassen hier nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Es gibt drei Klassen – je näher die Verwandtschaft, desto günstiger.

  • Steuerklasse I: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel und Urenkel sowie Eltern und Großeltern bei Erbschaften von Todes wegen.
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte sowie Eltern und Großeltern bei Schenkungen.
  • Steuerklasse III: alle übrigen Erben, zum Beispiel nicht verheiratete Lebensgefährten, entferntere Verwandte und Freunde.

Die Steuerklasse bestimmt sowohl die Höhe deines Freibetrags als auch den Steuersatz. Wer in Steuerklasse III fällt, zahlt deshalb oft deutlich mehr – selbst bei kleineren Beträgen.

Persönliche Freibeträge 2026 im Überblick

Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG sind 2026 unverändert geblieben. Sie gelten pro Erbe und können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden – das ist vor allem bei Schenkungen zu Lebzeiten interessant.

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder und Stiefkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind: 400.000 €
  • Enkel (bei lebenden Eltern): 200.000 €
  • Eltern und Großeltern bei Erbschaften von Todes wegen: 100.000 €
  • Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Nichten, Neffen): 20.000 €
  • Personen der Steuerklasse III: 20.000 €

Du siehst: Zwischen Kindern und Geschwistern liegt ein gewaltiger Unterschied. Ein Kind kann 400.000 € steuerfrei erben, ein Bruder oder eine Schwester nur 20.000 €. Genau deshalb lohnt es sich, frühzeitig über die Vermögensnachfolge nachzudenken.

Nicht verheiratete Partner gelten steuerlich als Fremde und fallen in Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag – und das bei den höchsten Steuersätzen. Eine Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft kann hier steuerlich einen enormen Unterschied machen.

Zusätzlicher Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder

Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es nach § 17 ErbStG einen besonderen Versorgungsfreibetrag. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten zusätzlich 256.000 €. Kinder bekommen je nach Alter zwischen 10.300 € (Alter 20 bis 27 Jahre) und 52.000 € (bis 5 Jahre) – je jünger das Kind, desto höher der Freibetrag.

Wichtig zu wissen: Dieser Versorgungsfreibetrag wird gekürzt, wenn du steuerfreie Versorgungsbezüge erhältst, etwa eine Witwen- oder Waisenrente. Der Kapitalwert dieser Bezüge wird vom Freibetrag abgezogen. In der Praxis bleibt dadurch oft weniger übrig, als die Zahl zunächst vermuten lässt.

Sachliche Freibeträge: Hausrat und Pflege

Über die persönlichen Freibeträge hinaus gibt es sachliche Befreiungen nach § 13 ErbStG. Erben der Steuerklasse I können Hausrat bis 41.000 € und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis 12.000 € steuerfrei erhalten. Für Steuerklasse II und III gilt ein gemeinsamer Freibetrag von 12.000 € für bewegliche Gegenstände.

Hast du den Erblasser unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt gepflegt, steht dir zudem ein Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 € zu. Das gilt unabhängig von einem Pflegegrad, solange die Pflege tatsächlich erbracht wurde.

Dokumentiere geleistete Pflege mit Aufzeichnungen, Belegen oder Zeugenangaben. Das erleichtert es, den Pflegefreibetrag beim Finanzamt geltend zu machen.

Die Steuersätze 2026 nach Steuerklasse

Liegt dein Erwerb nach Abzug aller Freibeträge über null, wird er mit einem progressiven Steuersatz belegt. Der Satz steigt mit dem Wert des Erbes und ist in Steuerklasse I am niedrigsten.

  • bis 75.000 €: 7 % (Kl. I), 15 % (Kl. II), 30 % (Kl. III)
  • bis 300.000 €: 11 % / 20 % / 30 %
  • bis 600.000 €: 15 % / 25 % / 30 %
  • bis 6.000.000 €: 19 % / 30 % / 30 %
  • bis 13.000.000 €: 23 % / 35 % / 50 %
  • bis 26.000.000 €: 27 % / 40 % / 50 %
  • über 26.000.000 €: 30 % / 43 % / 50 %

Der Steuersatz gilt jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht stufenweise wie bei der Einkommensteuer. Die genauen Werte findest du in § 19 ErbStG.

Wer eine Wertgrenze nur knapp überschreitet, würde sonst stark benachteiligt. Deshalb gibt es einen Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG, der den Steuersprung an den Grenzen abmildert. Frag im Zweifel beim Finanzamt nach.

So berechnet das Finanzamt deine Steuer

Die Berechnung läuft in mehreren Schritten ab. Zuerst wird der Wert deines Erbteils ermittelt, dann werden Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden oder Beerdigungskosten abgezogen. Vom verbleibenden Betrag werden deine persönlichen und – falls zutreffend – die sachlichen Freibeträge abgezogen.

Der Rest ist der steuerpflichtige Erwerb. Auf ihn wird der passende Steuersatz deiner Steuerklasse angewendet. Erst dieser letzte Betrag ist die tatsächlich fällige Erbschaftsteuer. Eine pauschale Beerdigungskostenpauschale von 10.300 € kannst du ohne Einzelnachweis ansetzen.

Immobilien erben: Diese Besonderheiten gelten

Erbst du das selbst genutzte Familienheim, kann es unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei bleiben. Bei Ehegatten gilt das ohne Größenbegrenzung, sofern sie die Immobilie zehn Jahre lang selbst bewohnen. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt – für den darüber liegenden Teil fällt anteilig Steuer an.

Vermietete Wohnimmobilien werden mit einem Abschlag von 10 Prozent bewertet, sind also nur zu 90 Prozent steuerpflichtig. Für Betriebsvermögen gibt es weitergehende Verschonungsregeln, die jedoch an die Fortführung des Betriebs geknüpft sind.

Steuer legal senken: Schenkungen und Freibeträge nutzen

Der wirksamste Hebel ist die Zehn-Jahres-Regel: Persönliche Freibeträge können alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Wer rechtzeitig Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, kann so über die Jahre erhebliche Beträge steuerfrei übertragen. Eltern können jedem Kind alle zehn Jahre 400.000 € steuerfrei zuwenden.

Auch die Wahl des richtigen Übertragungswegs zählt. Eine Kette über mehrere Generationen oder die gezielte Nutzung von Versorgungs- und Pflegefreibeträgen kann die Steuerlast spürbar senken. Mehr zu verwandten Themen findest du im Cluster Kapitalanlagen & Vermögen.

Plane Schenkungen frühzeitig – der Zehn-Jahres-Zeitraum beginnt mit jeder Zuwendung neu. Wer erst kurz vor dem Ruhestand startet, verschenkt wertvolle Spielräume.

Steuererklärung und Fristen

Den Erwerb musst du innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis beim Finanzamt anzeigen. Eine formelle Steuererklärung verlangt das Finanzamt erst auf Aufforderung – dafür räumt es dir dann mindestens einen Monat Zeit ein. Erfasst werden auch Schenkungen der letzten zehn Jahre vom selben Schenker, die mit dem Erbe zusammengerechnet werden.

Reichst du nicht oder zu spät ein, drohen Verspätungszuschläge und Schätzungen zu deinen Ungunsten. Sammle daher früh alle Unterlagen zu Vermögen, Schulden und früheren Schenkungen.

Rechenbeispiel

Ein Kind erbt von einem Elternteil ein Vermögen von 550.000 €.

Wert des Erwerbs550.000 €
Persönlicher Freibetrag (Kind)− 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb150.000 €
Steuersatz Steuerklasse I (bis 300.000 €)11 %
Erbschaftsteuer16.500 €

vereinfacht, ohne sachliche Freibeträge und Nachlassverbindlichkeiten

TippLass dir vor größeren Erbschaften oder geplanten Schenkungen eine Berechnung machen: Oft lässt sich durch die richtige Aufteilung über mehrere Personen und den Zehn-Jahres-Rhythmus die komplette Steuer vermeiden. Schon eine Stunde Beratung kann mehrere zehntausend Euro sparen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Kinder 2026?

Kinder und Stiefkinder haben 2026 einen persönlichen Freibetrag von 400.000 € je Elternteil. Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind, erhalten ebenfalls 400.000 €, ansonsten 200.000 €.

Wie viel kann ein Ehepartner steuerfrei erben?

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen persönlichen Freibetrag von 500.000 € plus einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, der allerdings um steuerfreie Versorgungsbezüge gekürzt wird.

Welche Steuerklasse habe ich bei der Erbschaftsteuer?

Ehepartner und Kinder fallen in Steuerklasse I, Geschwister, Nichten und Neffen in Steuerklasse II, alle übrigen Erben wie unverheiratete Partner oder Freunde in Steuerklasse III.

Muss ich eine geerbte selbst genutzte Immobilie versteuern?

Das Familienheim bleibt für Ehegatten bei zehnjähriger Selbstnutzung steuerfrei. Kinder profitieren ebenfalls, allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern.

Kann ich Erbschaftsteuer durch Schenkungen sparen?

Ja. Persönliche Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Wer Vermögen frühzeitig zu Lebzeiten verschenkt, kann über die Jahre große Beträge steuerfrei übertragen.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 12. Januar 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

← Zurück zu Kapitalanlagen & Vermögen