Was ein Freistellungsauftrag überhaupt bewirkt
Ein Freistellungsauftrag ist eine Anweisung an deine Bank, einen Teil deiner Kapitalerträge steuerfrei auszuzahlen. Banken und Broker sind nämlich verpflichtet, auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne automatisch die sogenannte Abgeltungsteuer einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen. Diese beträgt 25 Prozent, dazu kommen noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Mit dem Freistellungsauftrag legst du fest, bis zu welchem Betrag deine Erträge bei diesem Institut vom Steuerabzug verschont bleiben. Solange deine Erträge innerhalb des freigestellten Betrags liegen, fließt also kein Cent an das Finanzamt – das Geld bleibt voll bei dir. Die rechtliche Grundlage findest du in § 44a EStG.
Wichtig zu verstehen: Der Freistellungsauftrag ist kein zusätzlicher Steuervorteil, sondern nur das Werkzeug, um deinen ohnehin zustehenden Sparer-Pauschbetrag zu aktivieren. Ohne Auftrag verschenkst du diesen Freibetrag im laufenden Jahr – holst ihn dir aber später über die Steuererklärung zurück.
Sparer-Pauschbetrag: 1.000 oder 2.000 Euro
Der Sparer-Pauschbetrag ist der jährliche Freibetrag für Kapitalerträge. Er beträgt seit 2023 unverändert 1.000 Euro pro Person und Jahr. Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, kommen gemeinsam auf 2.000 Euro. Diese Höhe gilt auch 2026 weiter und wurde zum Jahreswechsel nicht angehoben.
Der Pauschbetrag deckt pauschal alle Werbungskosten rund um deine Geldanlage ab – tatsächliche Kosten wie Depotgebühren kannst du daneben nicht extra absetzen. Geregelt ist das in § 20 Absatz 9 EStG.
Schon kleine Beträge lohnen sich: Bei 1.000 Euro freigestellten Erträgen sparst du je nach Kirchensteuerpflicht rund 264 bis 280 Euro Steuern pro Jahr – allein dafür, dass du ein Formular ausfüllst.
So funktioniert der Steuerabzug ohne Auftrag
Hast du keinen Freistellungsauftrag erteilt, behält deine Bank ab dem ersten Euro Kapitalertrag die volle Abgeltungsteuer ein. Das passiert vollautomatisch, sobald Zinsen gutgeschrieben oder Gewinne realisiert werden. Du merkst davon oft erst etwas, wenn du in deine Erträgnisaufstellung schaust.
Das ist kein Drama, aber unnötig: Du gibst dem Staat einen zinslosen Vorschuss, den du dir erst Monate später zurückholen musst. Wer regelmäßig Zinsen oder Dividenden bekommt, sollte den Auftrag deshalb von vornherein einrichten.
Freistellungsauftrag auf mehrere Banken verteilen
Hast du Konten und Depots bei verschiedenen Instituten, musst du bei jeder Bank einen eigenen Freistellungsauftrag stellen – einen automatischen Ausgleich zwischen den Banken gibt es nicht. Entscheidend ist, dass die Summe aller Aufträge deinen Höchstbetrag von 1.000 bzw. 2.000 Euro nicht überschreitet.
Du teilst den Betrag also auf: zum Beispiel 600 Euro auf dein Tagesgeldkonto und 400 Euro auf dein Wertpapierdepot. Wie du aufteilst, ist dir überlassen – orientiere dich an den erwarteten Erträgen. Dort, wo die meisten Zinsen oder Dividenden anfallen, sollte auch der größte Teil des Freibetrags liegen.
Stelle nie in der Summe mehr frei, als dir zusteht. Alle Banken melden deine freigestellten Beträge über deine Steuer-ID an das Bundeszentralamt für Steuern. Eine Überschreitung fällt dort auf und kann zu Rückfragen des Finanzamts führen.
Steuer-Identifikationsnummer ist Pflicht
Ohne deine steuerliche Identifikationsnummer ist ein Freistellungsauftrag ungültig. Die elfstellige Nummer brauchst du, weil die Bank die freigestellten Beträge damit an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt. So kann der Fiskus prüfen, ob du insgesamt über deinem Pauschbetrag liegst.
Deine Steuer-ID findest du auf jedem Einkommensteuerbescheid, auf der Lohnsteuerbescheinigung oder im Schreiben des Bundeszentralamts. Hast du sie nicht zur Hand, kannst du sie online beim BZSt erneut anfordern.
Gemeinsamer Auftrag für Ehepaare
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen, wenn die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen. Der gemeinsame Auftrag hat einen praktischen Vorteil: Er gilt für Einzel- und Gemeinschaftskonten beider Partner und ermöglicht am Jahresende eine übergreifende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten.
So kann der unverbrauchte Freibetrag des einen Partners die Erträge des anderen mit abdecken. Ohne gemeinsamen Auftrag bliebe jeder auf seinen eigenen 1.000 Euro sitzen, selbst wenn der Partner seinen Anteil gar nicht ausschöpft.
Fristen: Bis wann du den Auftrag stellen musst
Einen Freistellungsauftrag kannst du jederzeit für das laufende Jahr und im Voraus erteilen. Wirksam wird er ab dem Datum, das du angibst – frühestens ab dem 1. Januar des laufenden Jahres. Für vergangene Jahre kannst du keinen Auftrag mehr nachreichen.
Möchtest du einen bereits erteilten Auftrag noch rückwirkend für das abgelaufene Jahr ändern, geht das nur bis spätestens 31. Januar des Folgejahres. Danach ist der Steuerabzug des Vorjahres endgültig und du musst zu viel gezahlte Steuer über die Anlage KAP der Steuererklärung zurückholen.
Richte den Auftrag am besten gleich unbefristet ein. Dann gilt er Jahr für Jahr weiter und du musst nicht jedes Jahr neu daran denken. Anpassen kannst du ihn trotzdem jederzeit.
NV-Bescheinigung als Alternative
Liegt dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag – etwa bei Studierenden, Rentnern mit kleiner Rente oder Kindern mit eigenem Depot – lohnt sich oft eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung). Damit bleiben deine Kapitalerträge komplett steuerfrei, also auch über den Sparer-Pauschbetrag hinaus.
Die NV-Bescheinigung beantragst du bei deinem Finanzamt. Sie gilt in der Regel bis zu drei Jahre und ersetzt für diese Konten den Freistellungsauftrag. Welches Finanzamt für dich zuständig ist, findest du schnell über unsere Finanzamt-Suche.
So stellst du den Auftrag praktisch
In den meisten Fällen erledigst du den Freistellungsauftrag direkt im Online-Banking oder in der App deines Brokers – oft mit wenigen Klicks. Alternativ gibt es bei jeder Bank ein Papierformular. Du gibst deinen Namen, die Steuer-ID, den freizustellenden Betrag und den Gültigkeitszeitraum an.
Notiere dir, welchen Betrag du wo freigestellt hast. Eine kleine Liste oder Tabelle bewahrt dich davor, den Überblick zu verlieren – gerade wenn du im Laufe der Zeit Konten bei mehreren Anbietern eröffnest.
Häufige Fehler vermeiden
Der teuerste Fehler ist, gar keinen Auftrag zu stellen und den Freibetrag schlicht zu vergessen. Fast genauso ärgerlich: den gesamten Betrag bei einer Bank zu parken, bei der kaum Erträge anfallen, während das renditestarke Depot leer ausgeht. Prüfe deine Aufteilung deshalb einmal im Jahr.
Auch ein veralteter Auftrag kann Geld kosten – etwa wenn sich dein Familienstand geändert hat oder du Konten aufgelöst hast. Mehr Hintergrundwissen zu Steuern auf Geldanlagen findest du in unserem Themenbereich Kapitalanlagen & Vermögen.
Reichen deine Freistellungsaufträge nicht aus und wurde zu viel Abgeltungsteuer einbehalten, ist das nicht verloren: Über die Anlage KAP in der Steuererklärung holst du dir die zu viel gezahlte Steuer vom Finanzamt zurück.
Wann sich die Anlage KAP zusätzlich lohnt
Selbst mit Freistellungsauftrag kann sich die Steuererklärung lohnen. Das gilt etwa, wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt – dann führt die Günstigerprüfung über die Anlage KAP zu einer Erstattung. Auch Verluste aus Wertpapiergeschäften bei verschiedenen Banken kannst du nur über die Erklärung gegeneinander verrechnen.
Dafür brauchst du von jeder Bank eine Verlustbescheinigung, die du bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres anfordern musst. Wer mehrere Depots hat, sollte das im Blick behalten, um Gewinne und Verluste sauber auszugleichen.
Single mit 1.300 € Zinsen, davon 1.000 € freigestellt
| Kapitalerträge gesamt | 1.300 € |
| Freistellungsauftrag / Sparer-Pauschbetrag | 1.000 € |
| Steuerpflichtiger Ertrag | 300 € |
| Abgeltungsteuer 25 % | 75,00 € |
| Solidaritätszuschlag 5,5 % | 4,12 € |
| Steuer mit Freistellungsauftrag | 79,12 € |
vereinfacht, ohne Kirchensteuer; ohne Auftrag wären auf 1.300 € rund 343 € fällig
TippSetze dir einmal im Jahr – am besten im Januar – eine Erinnerung, deine Freistellungsaufträge zu prüfen: Stimmt die Aufteilung noch mit den Banken überein, bei denen die meisten Erträge anfallen? Eine kurze Korrektur reicht oft, um den vollen Freibetrag optimal auszunutzen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag 2026?
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Person und Jahr. Zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner kommen gemeinsam auf 2.000 Euro. Diese Beträge gelten seit 2023 unverändert auch 2026.
Kann ich den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken verteilen?
Ja. Du kannst bei jeder Bank einen eigenen Auftrag stellen und den Freibetrag beliebig aufteilen. Wichtig ist nur, dass die Summe aller Aufträge 1.000 bzw. 2.000 Euro nicht überschreitet.
Was passiert, wenn ich keinen Freistellungsauftrag stelle?
Dann behält deine Bank ab dem ersten Euro Kapitalertrag automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Soli und ggf. Kirchensteuer ein. Du kannst dir die zu viel gezahlte Steuer aber über die Anlage KAP der Steuererklärung zurückholen.
Brauche ich für den Freistellungsauftrag meine Steuer-ID?
Ja, die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer ist Pflicht. Ohne gültige Steuer-ID ist der Freistellungsauftrag unwirksam, weil die Bank die Daten ans Bundeszentralamt für Steuern melden muss.
Bis wann kann ich den Freistellungsauftrag ändern?
Für das laufende Jahr kannst du ihn jederzeit erteilen oder anpassen. Eine rückwirkende Änderung für das abgelaufene Jahr ist nur bis zum 31. Januar des Folgejahres möglich.