Schenkungsteuer: Freibeträge und die 10-Jahres-Regel

Du willst Geld, eine Immobilie oder Wertpapiere zu Lebzeiten weitergeben und fragst dich, wie viel davon das Finanzamt sehen will? Die gute Nachricht: Mit den richtigen Freibeträgen und der 10-Jahres-Regel kannst du oft viel mehr steuerfrei verschenken, als du denkst. Wir zeigen dir, welche Beträge gelten und wie du sie clever mehrfach nutzt.

Warum eine Schenkung zu Lebzeiten clever sein kann

Vermögen muss nicht erst durch Erbschaft auf die nächste Generation übergehen. Wer früh anfängt, kann Geld oder Sachwerte schon zu Lebzeiten übertragen – und dabei dieselben Freibeträge nutzen wie beim Erben. Der entscheidende Vorteil: Während du beim Erbfall nur einmal einen Freibetrag bekommst, lässt sich der Freibetrag bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut ausschöpfen.

Das macht die Schenkung zum wichtigsten Werkzeug der vorweggenommenen Erbfolge. Wer rechtzeitig plant, kann über zwei oder drei Jahrzehnte hinweg ein erhebliches Vermögen komplett steuerfrei weitergeben. Voraussetzung ist, dass du die Spielregeln kennst – allen voran die Höhe der Freibeträge und die berühmte Zehn-Jahres-Frist.

Was ist die Schenkungsteuer überhaupt?

Die Schenkungsteuer ist eine Steuer auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden. Sie ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und greift, wenn jemand einer anderen Person etwas schenkt, ohne dafür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Gesetzlich sind Schenkung- und Erbschaftsteuer praktisch deckungsgleich: Es gelten dieselben Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze.

Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Beschenkte – also derjenige, der etwas erhält. Schuldner kann aber auch der Schenker sein. Erst wenn der Wert der Schenkung den persönlichen Freibetrag übersteigt, fällt überhaupt Steuer an. Bleibst du darunter, zahlst du keinen Cent – musst die Schenkung in vielen Fällen aber trotzdem dem Finanzamt anzeigen.

Die persönlichen Freibeträge im Überblick

Wie viel du steuerfrei verschenken kannst, hängt allein vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab. Je näher die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag nach § 16 ErbStG. Diese Beträge sind seit 2009 unverändert und gelten auch 2026 weiter:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Eltern und Großeltern (bei Schenkung): 20.000 €
  • Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder (Steuerklasse II): 20.000 €
  • Alle übrigen Personen, z. B. Freunde oder Lebensgefährten ohne Trauschein (Steuerklasse III): 20.000 €

Wichtig zu verstehen: Diese Freibeträge gelten pro Person und pro Schenker. Schenken also Mutter und Vater jeweils getrennt, verdoppelt sich der nutzbare Betrag für das Kind. Du findest die genaue gesetzliche Grundlage in § 16 ErbStG.

Bei Eltern lohnt sich getrenntes Schenken: Mutter und Vater können einem Kind je 400.000 € übertragen – zusammen also 800.000 € steuerfrei. Achte darauf, dass tatsächlich jeder Elternteil aus eigenem Vermögen schenkt und das nachvollziehbar dokumentiert ist.

Steuerklassen: Wer wie eingeordnet wird

Das ErbStG teilt alle Beschenkten in drei Steuerklassen ein. In Steuerklasse I stehen die engsten Angehörigen: Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel. Steuerklasse II umfasst Geschwister, Nichten und Neffen, Stief- und Schwiegereltern sowie geschiedene Ehegatten. In Steuerklasse III landen alle übrigen Personen, also entfernte Verwandte und Nichtverwandte.

Die Steuerklasse entscheidet nicht nur über die Höhe des Freibetrags, sondern auch über den Steuersatz auf den steuerpflichtigen Teil. Wer also einem guten Freund etwas schenken möchte, sollte wissen: Hier ist sowohl der Freibetrag mit 20.000 € niedrig als auch der Steuersatz hoch.

Die 10-Jahres-Regel einfach erklärt

Das Herzstück der Schenkungsplanung steckt in § 14 ErbStG: Alle Schenkungen, die du innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhältst, werden zusammengerechnet. Der Freibetrag gilt nicht pro Schenkung, sondern nur einmal für diesen Zehn-Jahres-Zeitraum.

Der Clou ist die Umkehrung: Nach Ablauf der zehn Jahre lebt der volle Freibetrag wieder auf. Schenkt dir dein Vater heute 400.000 €, kann er dir in zehn Jahren und einem Tag erneut 400.000 € steuerfrei zuwenden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Schenkung und läuft taggenau. Wer früh und in Abständen schenkt, kann so über die Jahre Millionenbeträge ohne Steuer übertragen.

Die Zehn-Jahres-Frist zählt taggenau ab dem Tag der ersten Schenkung. Schenkst du auch nur einen Tag zu früh, werden beide Beträge zusammengerechnet und der zweite Freibetrag entfällt. Halte das genaue Datum jeder Schenkung schriftlich fest.

Beide Elternteile und die Kettenschenkung

Zwei legale Gestaltungen erhöhen den steuerfreien Spielraum zusätzlich. Erstens das schon erwähnte Schenken durch beide Elternteile: Da jeder Schenker einen eigenen Freibetrag mitbringt, verdoppelt sich der Betrag für das Kind. Zweitens die sogenannte Kettenschenkung – etwa wenn ein Großelternteil einem Enkel über den Umweg des eigenen Kindes etwas zuwendet.

Bei der Kettenschenkung schenkt zuerst die Oma der Mutter, und die Mutter schenkt anschließend dem Kind weiter. So werden zwei hohe Freibeträge der Steuerklasse I genutzt statt des niedrigeren Enkel-Freibetrags. Wichtig: Die erste Beschenkte muss frei über das Geschenk verfügen können, sonst wertet das Finanzamt den Vorgang als eine einzige Schenkung der Oma an das Enkelkind.

Die Steuersätze: So viel bleibt vom übersteigenden Teil

Übersteigt eine Schenkung den Freibetrag, wird nur der überschießende Teil besteuert. Der Steuersatz richtet sich nach § 19 ErbStG und steigt mit dem Wert und mit der Steuerklasse. In Steuerklasse I reicht er von 7 % (bis 75.000 €) über 11 % (bis 300.000 €) und 15 % (bis 600.000 €) bis zu 30 % bei sehr großen Vermögen.

In Steuerklasse II liegen die Sätze zwischen 15 % und 43 %, in Steuerklasse III zwischen 30 % und 50 %. Entscheidend ist immer der Wert nach Abzug des Freibetrags – nicht der gesamte Schenkungsbetrag. Schon kleine Differenzen können hier über eine günstigere Tarifstufe entscheiden.

Sachliche Befreiungen: Hausrat, Familienheim und Gelegenheitsgeschenke

Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es sachliche Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG. Übliche Gelegenheitsgeschenke zu Geburtstag, Weihnachten oder Hochzeit bleiben in angemessenem Rahmen komplett steuerfrei und werden nicht auf den Freibetrag angerechnet.

Eine Sonderstellung hat das selbst genutzte Familienheim: Schenkt ein Ehegatte dem anderen das gemeinsam bewohnte Haus oder die Wohnung, ist das unabhängig vom Wert steuerfrei. Auch Hausrat ist innerhalb bestimmter Wertgrenzen begünstigt. Diese Befreiungen kannst du zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen nutzen.

Die Übertragung des selbst bewohnten Familienheims zwischen Ehegatten ist ohne Wertgrenze steuerfrei – und verbraucht den persönlichen Freibetrag von 500.000 € nicht. Den kannst du dann zusätzlich für Geld oder Wertpapiere einsetzen.

Anzeigepflicht: Schenkung beim Finanzamt melden

Auch wenn keine Steuer anfällt, bist du nach § 30 ErbStG verpflichtet, eine Schenkung dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Das gilt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten. Welches Finanzamt zuständig ist, richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Schenkers.

Bei notariell beurkundeten Schenkungen – etwa bei Immobilien – übernimmt der Notar die Meldung. Bei reinen Geldschenkungen musst du selbst aktiv werden. Eine formlose schriftliche Mitteilung mit Namen, Verwandtschaftsverhältnis, Datum und Wert der Schenkung reicht aus; das Finanzamt fordert dann gegebenenfalls eine Steuererklärung an.

Die Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn die Schenkung unter dem Freibetrag bleibt. Wer sie verschweigt, riskiert bei späterer Aufdeckung den Vorwurf der Steuerhinterziehung – selbst wenn am Ende gar keine Steuer angefallen wäre.

Häufige Fehler rund um die 10-Jahres-Frist

Der teuerste Fehler ist falsches Timing: Wer den Zehn-Jahres-Zeitraum knapp verfehlt, verschenkt unter Umständen mehrere Zehntausend Euro Steuervorteil. Ebenso problematisch sind nicht dokumentierte Schenkungen, die später nicht mehr nachweisbar sind, sowie Kettenschenkungen ohne echte Verfügungsfreiheit des Zwischenbeschenkten.

Auch das Gegenteil kommt vor: Manche zögern aus Angst vor Steuer und übertragen am Ende gar nichts – obwohl mit etwas Planung alles steuerfrei möglich gewesen wäre. Weitere Strategien zum Vermögensaufbau und zur Übertragung findest du in unserem Cluster Kapitalanlagen & Vermögen.

So gehst du in der Praxis vor

Plane Schenkungen langfristig und frühzeitig, idealerweise mit klar dokumentierten Beträgen und Daten. Überlege, ob beide Elternteile schenken können und ob sich eine Aufteilung über mehrere Zehn-Jahres-Zeiträume lohnt. Bei größeren Vermögen oder Immobilien solltest du eine Steuerberatung hinzuziehen – die Beratungskosten sind meist gering im Verhältnis zur möglichen Steuerersparnis.

Halte jede Schenkung schriftlich fest und bewahre Belege auf. So kannst du gegenüber dem Finanzamt jederzeit nachweisen, wann welcher Betrag von wem geflossen ist – die Grundlage dafür, dass die 10-Jahres-Regel sauber für dich arbeitet.

Rechenbeispiel

Ein Vater schenkt seiner Tochter 500.000 € in bar.

Schenkungsbetrag500.000 €
Freibetrag Kind (Steuerklasse I)− 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb100.000 €
Steuersatz Steuerklasse I (bis 300.000 €)11 %
Festzusetzende Schenkungsteuer11.000 €

vereinfacht

TippLege für jede größere Schenkung eine kurze Aktennotiz mit Datum, Betrag, Schenker und Beschenktem an und bewahre den Überweisungsbeleg auf. So weißt du jederzeit, wann die nächste Zehn-Jahres-Frist abläuft und kannst gegenüber dem Finanzamt jeden Betrag lückenlos nachweisen.

Häufige Fragen

Wie oft kann ich den Schenkungsteuer-Freibetrag nutzen?

Der persönliche Freibetrag steht dir alle zehn Jahre je Schenker neu zur Verfügung. Nach Ablauf der taggenau gerechneten Zehn-Jahres-Frist kannst du den vollen Betrag erneut steuerfrei erhalten.

Wie viel können Eltern ihrem Kind steuerfrei schenken?

Jeder Elternteil kann seinem Kind 400.000 € steuerfrei schenken. Schenken Mutter und Vater getrennt aus eigenem Vermögen, sind das zusammen 800.000 € – und das alle zehn Jahre erneut.

Muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden, wenn keine Steuer anfällt?

Ja. Nach § 30 ErbStG besteht eine Anzeigepflicht innerhalb von drei Monaten, auch wenn die Schenkung unter dem Freibetrag bleibt. Bei notariellen Schenkungen übernimmt das der Notar.

Wann beginnt die 10-Jahres-Frist?

Die Frist beginnt taggenau mit dem Tag der jeweiligen Schenkung. Alle Schenkungen desselben Schenkers innerhalb dieser zehn Jahre werden zusammengerechnet und teilen sich einen Freibetrag.

Wie hoch ist der Steuersatz, wenn der Freibetrag überschritten wird?

Besteuert wird nur der Teil über dem Freibetrag. In Steuerklasse I liegt der Satz je nach Höhe zwischen 7 % und 30 %, in Steuerklasse III zwischen 30 % und 50 %.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 12. März 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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