Was ist die Vorabpauschale überhaupt?
Die Vorabpauschale ist eine Art vorweggenommene Besteuerung der Wertsteigerung deines Fonds. Sie wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt und betrifft vor allem thesaurierende ETFs und Fonds – also solche, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern automatisch wieder anlegen. Der Gedanke dahinter: Wer seine Gewinne im Fonds belässt, soll nicht über Jahrzehnte komplett steuerfrei davonkommen, während ein Anleger mit ausschüttendem Fonds jedes Jahr brav Abgeltungsteuer zahlt.
Die Vorabpauschale ist dabei keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung. Was du heute über die Vorabpauschale versteuerst, wird dir beim späteren Verkauf wieder gutgeschrieben. Du zahlst also nicht doppelt – der Fiskus holt sich nur einen Teil früher. Das ist wichtig zu verstehen, weil viele Anleger sich beim ersten Abbuchen erschrecken und glauben, sie würden zur Kasse gebeten, ohne etwas verkauft zu haben.
Für wen gilt die Vorabpauschale?
Betroffen sind grundsätzlich alle Inhaber von Investmentfonds und ETFs, deren Anteile in einem Jahr im Wert gestiegen sind. Besonders relevant ist sie für thesaurierende Fonds, weil dort keine laufende Ausschüttung anfällt, die bereits versteuert würde. Bei ausschüttenden Fonds wird eine bereits gezahlte Ausschüttung von der Vorabpauschale abgezogen – oft bleibt dann gar nichts mehr übrig.
Keine Rolle spielt, ob du ein einzelner Kleinanleger oder ein erfahrener Investor bist: Die Regeln sind für alle Privatanleger gleich. Hältst du deine Anteile bei einer deutschen Depotbank, kümmert sich diese automatisch um Berechnung und Abführung – du musst in der Regel nichts selbst in der Steuererklärung angeben.
Liegt dein Depot bei einer ausländischen Bank ohne deutschen Steuerabzug, musst du die Vorabpauschale selbst in der Anlage KAP deiner Steuererklärung angeben. Hier passieren die meisten Fehler.
Der Basiszins für 2026: 3,20 %
Herzstück der Berechnung ist der sogenannte Basiszins. Die Deutsche Bundesbank ermittelt ihn jährlich aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen. Für 2026 hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 13. Januar 2026 einen Basiszins von 3,20 % zum Stichtag 2. Januar 2026 bekanntgegeben (§ 18 Abs. 4 InvStG).
Von diesem Basiszins werden nur 70 % angesetzt. Daraus ergibt sich für 2026 ein maßgeblicher Satz von 2,24 % (3,20 % × 0,7). Dieser Prozentsatz bestimmt den sogenannten Basisertrag, von dem die eigentliche Vorabpauschale abgeleitet wird. In Niedrigzinsjahren wie 2021 lag der Basiszins sogar im negativen Bereich – damals fiel überhaupt keine Vorabpauschale an. Seit den gestiegenen Zinsen ist sie wieder ein echtes Thema.
So wird die Vorabpauschale berechnet
Die Berechnung läuft in mehreren Schritten ab. Zuerst wird der Basisertrag ermittelt: Wert deines Fondsanteils am Jahresanfang × Basiszins × 70 %. Davon werden etwaige Ausschüttungen des Jahres abgezogen. Das Ergebnis ist die vorläufige Vorabpauschale.
Entscheidend ist die zweite Begrenzung: Die Vorabpauschale ist nie höher als die tatsächliche Wertsteigerung deines Fonds im betreffenden Jahr. Ist dein ETF im Wert gefallen oder gleich geblieben, fällt gar keine Vorabpauschale an. Es wird also immer der kleinere der beiden Werte – Basisertrag oder tatsächlicher Wertzuwachs – angesetzt.
- Schritt 1: Basisertrag = Anteilswert zum 1.1. × 3,20 % × 70 %
- Schritt 2: minus Ausschüttungen des Jahres
- Schritt 3: begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung
- Schritt 4: Teilfreistellung abziehen (bei Aktienfonds 30 %)
Bei Aktien-ETFs greift die Teilfreistellung von 30 %: Nur 70 % der Vorabpauschale sind überhaupt steuerpflichtig. Bei Mischfonds sind es 15 %. Das senkt deine effektive Belastung spürbar.
Wann wird die Vorabpauschale fällig?
Die Vorabpauschale für ein Kalenderjahr gilt steuerlich als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2026 wird deinem Depot also Anfang Januar 2027 belastet – konkret rund um den 2. Januar 2027. Genau dann zieht deine Bank die fällige Steuer ein.
Wichtig zu wissen: Die Bank bucht die Steuer meist direkt von deinem Verrechnungskonto ab. Ist dort nicht genug Guthaben, kann sie unter Umständen Anteile verkaufen oder das Konto ins Minus laufen lassen. Sorge deshalb rechtzeitig zum Jahreswechsel für etwas Liquidität auf dem Verrechnungskonto.
Achte zum Jahreswechsel auf ausreichend Guthaben auf deinem Verrechnungskonto. Sonst kann die Bank zur Begleichung der Steuer Fondsanteile verkaufen – ein ungewollter Eingriff in deine Anlagestrategie.
Sparerpauschbetrag: oft bleibt die Steuer bei null
Bevor überhaupt Steuer fällig wird, greift dein Sparerpauschbetrag von 1.000 € (Ledige) bzw. 2.000 € (zusammenveranlagte Paare). Hast du bei deiner Bank einen Freistellungsauftrag eingerichtet, wird die Vorabpauschale zuerst gegen dieses Freistellungsvolumen gerechnet.
Gerade bei kleineren Depots liegt die Vorabpauschale häufig unter dem Pauschbetrag – dann zahlst du faktisch keine Steuer. Trotzdem solltest du sicherstellen, dass dein Freistellungsauftrag richtig verteilt ist, wenn du mehrere Depots bei verschiedenen Banken hast. Sonst verschenkst du Freibetrag bei der einen Bank, während die andere unnötig Steuer abführt.
Richte unbedingt einen Freistellungsauftrag bei deiner Depotbank ein und verteile die 1.000 € sinnvoll auf deine Banken. Sonst kassiert der Fiskus, obwohl dein Freibetrag eigentlich noch nicht ausgeschöpft ist.
Welche Steuer fällt konkret an?
Auf den steuerpflichtigen Teil der Vorabpauschale wird die Abgeltungsteuer von 25 % erhoben, dazu der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer (8 oder 9 %). Ohne Kirchensteuer ergibt sich eine Gesamtbelastung von rund 26,375 %.
Da bei Aktien-ETFs nur 70 % der Vorabpauschale steuerpflichtig sind, fällt die effektive Belastung niedriger aus, als die nackten Prozentzahlen vermuten lassen. Bei den meisten Kleinanlegern bleibt durch Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag am Ende ein überschaubarer oder sogar gar kein Betrag übrig.
Was du jetzt tun solltest
Du musst für die Vorabpauschale in der Regel nichts aktiv berechnen – das übernimmt deine deutsche Depotbank. Trotzdem lohnt es sich, die Mechanik zu verstehen, damit du die Abbuchung Anfang 2027 einordnen kannst und nicht in Panik gerätst. Prüfe deinen Freistellungsauftrag, halte Liquidität auf dem Verrechnungskonto bereit und behalte deine Jahressteuerbescheinigung im Blick.
Wenn du wissen willst, welches Finanzamt für deine Steuererklärung zuständig ist – etwa weil du ein Auslandsdepot über die Anlage KAP angeben musst – findest du es über unsere Finanzamt-Suche. Weitere Themen rund um Geldanlage und Steuern findest du im Ratgeber-Bereich Kapitalanlagen & Vermögen.
Thesaurierender Aktien-ETF, Wert am 1.1.2026: 20.000 €, deutlicher Kursgewinn im Jahr, keine Ausschüttung
| Anteilswert am 1.1.2026 | 20.000 € |
| Basisertrag (20.000 € × 3,20 % × 70 %) | 448,00 € |
| abzüglich Ausschüttungen | 0,00 € |
| Vorabpauschale (Wertzuwachs liegt darüber) | 448,00 € |
| steuerpflichtig nach 30 % Teilfreistellung | 313,60 € |
| Abgeltungsteuer 25 % + Soli (ohne Freibetrag) | ca. 82,71 € |
vereinfacht; mit Sparerpauschbetrag oft 0 €, ohne Kirchensteuer
TippNotiere dir den Anteilswert deines ETFs zum Jahresanfang und -ende. So kannst du grob abschätzen, ob überhaupt eine Vorabpauschale anfällt – bei einem Verlustjahr ist sie nämlich immer null, egal wie hoch der Basiszins ist.
Häufige Fragen
Muss ich die Vorabpauschale selbst in der Steuererklärung angeben?
Bei einer deutschen Depotbank nein – sie berechnet und führt die Steuer automatisch ab. Nur bei ausländischen Depots ohne deutschen Steuerabzug musst du die Vorabpauschale selbst in der Anlage KAP angeben.
Wie hoch ist der Basiszins für die Vorabpauschale 2026?
Der Basiszins zum 2. Januar 2026 beträgt 3,20 %. Davon werden 70 % angesetzt, also 2,24 % des Anteilswerts zum Jahresanfang als Basisertrag.
Wann wird die Vorabpauschale für 2026 abgebucht?
Sie gilt als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen und wird deshalb Anfang Januar 2027 von deinem Verrechnungskonto eingezogen.
Fällt die Vorabpauschale auch bei Verlusten an?
Nein. Die Vorabpauschale ist auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds begrenzt. Ist dein ETF im Jahr nicht im Wert gestiegen, fällt keine Vorabpauschale an.
Zahle ich durch die Vorabpauschale doppelt Steuern?
Nein. Die Vorabpauschale ist eine Vorauszahlung. Beim späteren Verkauf wird der bereits versteuerte Betrag angerechnet, sodass du im Ergebnis nicht doppelt zahlst.