Was ist die betriebliche Altersvorsorge?
Die betriebliche Altersvorsorge ist eine über deinen Arbeitgeber organisierte Zusatzrente. Du zahlst – allein oder gemeinsam mit dem Chef – Beiträge ein, die später als lebenslange Rente oder als Kapital ausgezahlt werden. Der große Vorteil: Der Staat fördert diesen Weg mit Steuer- und Sozialabgabenvorteilen, damit du fürs Alter mehr auf die Seite legst.
Grundlage ist meist die sogenannte Entgeltumwandlung. Dabei verzichtest du auf einen Teil deines Bruttogehalts, der direkt in den Vorsorgevertrag fließt. Weil dieser Betrag nicht versteuert und – in Grenzen – auch nicht sozialversichert wird, kostet dich die Einzahlung netto deutlich weniger, als am Ende im Vertrag landet.
Entgeltumwandlung: weniger Steuern und Sozialabgaben
Bei der Entgeltumwandlung gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: In der Ansparphase bleiben die Beiträge steuerfrei, dafür versteuerst du die Rente später im Alter. Da dein Steuersatz als Rentner in der Regel niedriger ist als im Berufsleben, zahlst du unterm Strich oft weniger Steuern.
Zusätzlich sinken in der Ansparphase deine Sozialabgaben, weil das umgewandelte Gehalt aus dem beitragspflichtigen Bruttolohn herausfällt. Das senkt deine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – allerdings auch leicht deine spätere gesetzliche Rente, weil weniger Rentenbeiträge fließen.
Die fünf Durchführungswege
Für die bAV gibt es fünf mögliche Wege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage (Pensionszusage). Welcher Weg gewählt wird, entscheidet in der Regel dein Arbeitgeber. Die ersten drei sind die häufigsten und werden steuerlich nach § 3 Nr. 63 EStG gefördert.
- Direktversicherung: Lebens- oder Rentenversicherung auf deinen Namen – der Klassiker für kleinere Betriebe.
- Pensionskasse & Pensionsfonds: spezialisierte Versorgungseinrichtungen, oft mit höheren Renditechancen beim Fonds.
- Unterstützungskasse & Direktzusage: vor allem bei größeren Arbeitgebern und höheren Beiträgen üblich.
Steuerfreie Höchstbeträge 2026
Steuerfrei einzahlen kannst du bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Diese steigt 2026 auf 101.400 € pro Jahr. Daraus ergeben sich diese Grenzen:
- Steuerfrei: 8 % = 8.112 € pro Jahr (rund 676 € im Monat)
- Sozialversicherungsfrei: 4 % = 4.056 € pro Jahr (rund 338 € im Monat)
Beiträge zwischen 4 und 8 Prozent bleiben also steuerfrei, sind aber sozialabgabenpflichtig. Wer mehr fürs Alter zurücklegen will, sollte diese Staffelung kennen und beim Vertrag berücksichtigen.
Der Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent
Seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz muss dein Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung 15 Prozent deines Umwandlungsbetrags obendrauf legen – zumindest soweit er selbst Sozialabgaben spart. Dieser Pflichtzuschuss gilt mittlerweile für Neu- und Altverträge. Frag im Zweifel in der Personalabteilung nach, ob du ihn auch wirklich bekommst, denn ohne ihn verlierst du einen wichtigen Teil des Vorteils.
Frag in der Personalabteilung nach, ob du den Pflichtzuschuss von 15 Prozent auf deine Entgeltumwandlung bekommst. Ohne ihn verlierst du einen wichtigen Teil des Vorteils.
Besteuerung in der Rentenphase
Im Ruhestand sind die Auszahlungen aus einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten bAV in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Das klingt zunächst nach viel, fällt aber meist mild aus: Dein persönlicher Steuersatz ist als Rentner in der Regel niedriger, und Grundfreibetrag sowie weitere Abzüge mindern die Last. Die Betriebsrente trägst du in deiner Steuererklärung in der Anlage R ein.
Sozialabgaben und der Krankenkassen-Freibetrag
Auf die Betriebsrente zahlst du als gesetzlich Krankenversicherter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Seit 2020 gibt es jedoch einen Freibetrag: 2026 bleiben monatlich 197,75 € der Betriebsrente beitragsfrei in der Krankenversicherung. Erst der Teil darüber wird mit Beiträgen belegt – das entlastet besonders kleine Betriebsrenten deutlich.
Stichwort Doppelverbeitragung
Wenn du in der Ansparphase aus dem Bruttogehalt eingezahlt und damit Sozialabgaben gespart hast, fallen die KV-Beiträge erst bei der Auszahlung an. Wurde dagegen aus bereits verbeitragtem Netto angespart, kann es zur sogenannten Doppelverbeitragung kommen. Prüfe daher vor Vertragsabschluss, wie deine Beiträge behandelt werden.
Sparst du aus bereits verbeitragtem Netto an, droht später eine Doppelverbeitragung. Prüfe vor Vertragsabschluss, wie deine Beiträge behandelt werden.
Für wen lohnt sich die bAV?
Besonders attraktiv ist die bAV, wenn dein Arbeitgeber einen guten Zuschuss zahlt und der Vertrag niedrige Kosten hat. Vergleiche die Förderung am besten mit anderen Vorsorgeformen – mehr dazu findest du im Themenbereich Rentner & Vorsorge. Wer kurz vor der Rente steht oder den Job häufig wechselt, sollte vorher genauer rechnen.
TippLass dir von deiner Personalabteilung schriftlich bestätigen, ob und in welcher Höhe der 15-Prozent-Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird – ohne diesen Zuschuss verlierst du einen großen Teil des Steuer- und Abgabenvorteils.
Häufige Fragen
Wie viel kann ich 2026 steuerfrei in die bAV einzahlen?
Steuerfrei sind bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, also 8.112 € pro Jahr (rund 676 € im Monat). Davon bleiben 4 Prozent (4.056 € jährlich) zusätzlich sozialversicherungsfrei.
Muss ich meine Betriebsrente im Alter versteuern?
Ja. Renten aus einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten bAV sind in der Auszahlungsphase voll einkommensteuerpflichtig. Da dein Steuersatz als Rentner meist niedriger ist, fällt die Steuer aber oft moderat aus.
Zahle ich auf die Betriebsrente Krankenkassenbeiträge?
Gesetzlich Versicherte zahlen KV- und Pflegebeiträge auf die Betriebsrente. 2026 bleiben jedoch monatlich 197,75 € beitragsfrei in der Krankenversicherung; nur der darüberliegende Teil wird verbeitragt.
Was ist die Doppelverbeitragung?
Davon spricht man, wenn sowohl die Einzahlung als auch die Auszahlung mit Sozialabgaben belastet wird. Wer in der Ansparphase aus dem Bruttogehalt einzahlt, vermeidet das in der Regel.
Muss mein Arbeitgeber etwas dazuzahlen?
Bei einer Entgeltumwandlung ist ein Zuschuss von 15 Prozent des Umwandlungsbetrags Pflicht, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialabgaben spart. Das gilt heute für neue und alte Verträge.