Versorgungsfreibetrag für Pensionäre einfach erklärt

Als Pensionär zahlst du auf deine Versorgungsbezüge nicht von der ersten bis zur letzten Euro Steuern – ein Teil bleibt steuerfrei. Dieser Teil heißt Versorgungsfreibetrag und wird durch einen Zuschlag ergänzt. Wir erklären dir, wie hoch der Freibetrag ist, warum dein Versorgungsbeginn so wichtig ist und wieso er von Jahr zu Jahr kleiner wird.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Der Versorgungsfreibetrag ist ein Steuervorteil für alle, die sogenannte Versorgungsbezüge erhalten. Dazu gehören vor allem Beamtenpensionen, aber auch Werks- und Betriebsrenten, die schon vor Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt werden. Ein fester Anteil dieser Bezüge bleibt steuerfrei – du musst ihn also nicht versteuern, obwohl er auf deinem Konto landet.

Geregelt ist das in § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz. Der Freibetrag besteht aus zwei Teilen: dem eigentlichen Versorgungsfreibetrag (ein Prozentsatz deiner Bezüge, gedeckelt durch einen Höchstbetrag) und einem festen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Beide zusammen senken dein zu versteuerndes Einkommen spürbar.

Der Sinn dahinter: Pensionen werden steuerlich anders behandelt als gesetzliche Renten. Damit Pensionäre nicht schlechter dastehen, gibt es diesen Ausgleich – allerdings einen, der über die Jahre langsam ausläuft.

Du musst den Versorgungsfreibetrag nicht extra beantragen. Das Finanzamt berücksichtigt ihn automatisch, sobald deine Versorgungsbezüge in der Steuererklärung (Anlage N) korrekt eingetragen sind.

Wer bekommt den Versorgungsfreibetrag?

Anspruch hast du, wenn du echte Versorgungsbezüge im steuerlichen Sinne erhältst. Das sind in erster Linie die Pensionen von Beamtinnen und Beamten, Richtern und Berufssoldaten sowie deren Hinterbliebenenbezüge (Witwen- und Waisengeld).

Auch Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis in der Privatwirtschaft können dazugehören – etwa eine Betriebsrente, die du wegen Erwerbsminderung erhältst oder die dir ausgezahlt wird, nachdem du das 63. Lebensjahr vollendet hast (bei Schwerbehinderung das 60.). Entscheidend ist also nicht nur, dass du eine Zahlung bekommst, sondern unter welchen Voraussetzungen.

Die normale gesetzliche Altersrente zählt dagegen nicht zu den Versorgungsbezügen. Für sie gilt ein eigenes System mit dem Rentenfreibetrag. Beziehst du beides – etwa eine kleine Betriebsrente und eine gesetzliche Rente –, werden beide Freibeträge getrennt berechnet.

Versorgungsfreibetrag und Rentenfreibetrag: der Unterschied

Viele verwechseln die beiden Begriffe. Der Versorgungsfreibetrag betrifft Versorgungsbezüge wie Pensionen und wird bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt. Der Rentenfreibetrag betrifft die gesetzliche Rente und gehört zu den sonstigen Einkünften.

Beide funktionieren nach einem ähnlichen Prinzip: Der steuerfreie Anteil hängt vom Jahr des Erstbezugs ab und wird mit jedem neuen Jahrgang kleiner. Beide laufen im Rahmen des Übergangs zur nachgelagerten Besteuerung schrittweise aus. Wer eine Pension bezieht, hat mit dem Versorgungsfreibetrag aber zusätzlich noch den Vorteil des Zuschlags – ein fester Eurobetrag obendrauf.

Verwechsle Versorgungs- und Rentenfreibetrag nicht. Trägst du eine Beamtenpension fälschlich als Rente ein, berechnet das Finanzamt den Freibetrag falsch. Pensionen gehören in die Anlage N, nicht in die Anlage R.

Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag 2026?

Maßgeblich ist immer das Jahr, in dem deine Versorgung beginnt. Wer 2026 erstmals Pension bezieht, erhält einen Versorgungsfreibetrag von 12,8 Prozent der Bezüge, höchstens jedoch 960 €, plus einen Zuschlag von 288 €. Zusammen sind das maximal 1.248 € pro Jahr, die steuerfrei bleiben.

Die Bemessungsgrundlage ist dabei das Zwölffache deines Versorgungsbezugs aus dem ersten vollen Monat, zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen wie einer jährlichen Sonderzuwendung. Aus diesem Jahresbetrag werden die 12,8 Prozent berechnet – gedeckelt auf den Höchstbetrag von 960 €.

Ein Beispiel: Beträgt deine monatliche Pension 2.500 €, ergibt das eine Bemessungsgrundlage von 30.000 €. 12,8 Prozent davon wären 3.840 € – das übersteigt den Höchstbetrag, also greift die Deckelung bei 960 €. Plus 288 € Zuschlag bleiben 1.248 € steuerfrei.

Warum dein Versorgungsbeginn entscheidend ist

Der wichtigste Punkt: Der einmal ermittelte Freibetrag wird für die gesamte Laufzeit deiner Pension eingefroren. Es zählt allein das Jahr deines Versorgungsbeginns. Wer 2005 oder früher in Pension ging, behält dauerhaft 40 Prozent, höchstens 3.000 € plus 900 € Zuschlag. Wer erst 2040 beginnt, bekommt deutlich weniger.

Spätere Erhöhungen deiner Bezüge – etwa durch allgemeine Besoldungsanpassungen – führen nicht zu einer Neuberechnung des Freibetrags. Der Eurobetrag, der bei deinem Start ermittelt wurde, bleibt fest, auch wenn deine Pension über die Jahre steigt. Dadurch sinkt der Anteil, der steuerfrei bleibt, im Lauf der Zeit ganz von selbst.

Schau in deinen ersten Versorgungsbescheid: Dort ist der für dich festgelegte Freibetrag samt Zuschlag ausgewiesen. Genau dieser Betrag taucht jedes Jahr in deiner Steuererklärung auf – egal, wie stark deine Pension später steigt.

Die Abschmelzung bis 2058

Der Versorgungsfreibetrag ist ein Auslaufmodell. Seit 2005 werden Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag Jahr für Jahr für jeden neuen Pensionärsjahrgang abgesenkt. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde dieser Abbau gestreckt: Seit 2023 sinkt der Prozentsatz nur noch um 0,4 Prozentpunkte pro Jahr, der Höchstbetrag um 30 € und der Zuschlag um 9 € jährlich.

Für die jüngsten Jahrgänge sieht das so aus:

  • 2023: 14,0 % / max. 1.050 € / Zuschlag 315 €
  • 2024: 13,6 % / max. 1.020 € / Zuschlag 306 €
  • 2025: 13,2 % / max. 990 € / Zuschlag 297 €
  • 2026: 12,8 % / max. 960 € / Zuschlag 288 €

So geht es weiter, bis der Versorgungsfreibetrag für den Jahrgang 2058 endgültig bei 0 Prozent und 0 € liegt. Ab dann gibt es ihn für neue Pensionäre nicht mehr – ihre Bezüge werden dann voll besteuert, wie es das Ziel der nachgelagerten Besteuerung vorsieht.

Je später dein Versorgungsbeginn, desto kleiner der Freibetrag. Plane für die Jahre nach deinem Pensionsstart deshalb fest mit einer Steuerlast – ein vermeintlich kleiner Restbetrag kann zusammen mit anderen Einkünften zu einer Nachzahlung führen.

Werbungskosten-Pauschbetrag obendrauf

Zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag und Zuschlag steht dir bei Versorgungsbezügen ein eigener Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € im Jahr zu. Anders als bei Arbeitnehmern (1.230 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag) ist er für Pensionäre niedriger, wird aber automatisch abgezogen, ohne dass du etwas nachweisen musst.

Hast du höhere tatsächliche Werbungskosten – etwa Steuerberatungskosten oder Kosten für einen Rechtsstreit um deine Versorgung –, kannst du diese natürlich einzeln geltend machen. Dann zählt der höhere tatsächliche Betrag statt der Pauschale.

So trägst du alles richtig ein

Deine Versorgungsbezüge stehen auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, die deine Versorgungsstelle ausstellt. Die maßgeblichen Zahlen – Bruttobezug, Versorgungsbeginn und die Bemessungsgrundlage – findest du dort in den entsprechenden Feldern. In der Steuererklärung trägst du sie in der Anlage N ein.

Am einfachsten erledigst du das über ELSTER, das offizielle und kostenlose Portal der Finanzverwaltung. Die Werte werden weitgehend vorausgefüllt, weil deine Versorgungsstelle sie elektronisch ans Finanzamt meldet. Prüfe trotzdem, ob der Versorgungsbeginn korrekt übernommen wurde – er entscheidet über die Höhe deines Freibetrags. Welches Finanzamt für dich zuständig ist, findest du über unsere Finanzamt-Suche.

Mehr rund um Steuern im Ruhestand findest du in unserem Themenbereich Rentner & Vorsorge.

Rechenbeispiel

Beamtenpension mit Versorgungsbeginn 2026, monatlicher Bezug 2.500 €

Bemessungsgrundlage (12 × 2.500 €)30.000 €
Versorgungsfreibetrag 12,8 % (gedeckelt)960 €
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag288 €
Steuerfrei pro Jahr1.248 €

vereinfacht, ohne Werbungskosten-Pauschbetrag (102 €)

TippBewahre deinen allerersten Versorgungsbescheid gut auf. Darin ist dein persönlicher Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag dauerhaft festgeschrieben – das ist deine wichtigste Kontrollgröße, falls das Finanzamt in einem späteren Jahr einen abweichenden Betrag ansetzt.

Häufige Fragen

Muss ich den Versorgungsfreibetrag beantragen?

Nein. Das Finanzamt berücksichtigt ihn automatisch, sobald deine Versorgungsbezüge korrekt in der Anlage N erfasst sind. Deine Versorgungsstelle meldet die nötigen Daten elektronisch.

Gilt der Versorgungsfreibetrag auch für die gesetzliche Rente?

Nein. Die gesetzliche Altersrente zählt nicht zu den Versorgungsbezügen. Für sie gibt es den separaten Rentenfreibetrag in der Anlage R.

Ändert sich mein Freibetrag, wenn meine Pension steigt?

Nein. Der bei Versorgungsbeginn ermittelte Eurobetrag wird eingefroren. Spätere Erhöhungen deiner Bezüge führen nicht zu einer Neuberechnung.

Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag 2026?

Bei Versorgungsbeginn 2026 sind es 12,8 Prozent der Bezüge, höchstens 960 €, plus 288 € Zuschlag – zusammen also bis zu 1.248 € steuerfrei pro Jahr.

Warum wird der Versorgungsfreibetrag kleiner?

Wegen der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung wird er für jeden neuen Jahrgang abgeschmolzen. Ab dem Versorgungsbeginn 2058 entfällt er vollständig.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 8. Mai 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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