Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist eine Vereinfachung im Umsatzsteuerrecht. Wenn du sie nutzt, behandelt dich das Finanzamt umsatzsteuerlich so, als würdest du keine Umsatzsteuer schulden: Du weist auf deinen Rechnungen keine Mehrwertsteuer aus und führst auch keine an das Finanzamt ab. Damit fällt die komplette Umsatzsteuer-Verwaltung weg, die sonst zum Alltag von Selbstständigen und Unternehmen gehört.
Die Regelung richtet sich an Gründer und kleine Betriebe mit überschaubaren Umsätzen – etwa Freiberufler, nebenberuflich Selbstständige, kleine Händler oder Handwerker. Seit 2025 gilt die Kleinunternehmer-Befreiung als echte Steuerbefreiung, was unter anderem die Rechnungsstellung betrifft.
Die Umsatzgrenzen seit 2025
Zum 1. Januar 2025 hat der Gesetzgeber die Grenzen deutlich angehoben. Du darfst die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Dein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr hat 25.000 € nicht überschritten.
- Dein Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr übersteigt voraussichtlich 100.000 € nicht.
Vor 2025 lagen diese Werte noch bei 22.000 € beziehungsweise 50.000 €. Wer im laufenden Jahr neu gründet, für den zählt allein die 25.000-Euro-Grenze, die bei unterjährigem Start nicht mehr anteilig umgerechnet wird.
Was passiert beim Überschreiten der Grenzen?
Hier gibt es seit 2025 eine wichtige Neuerung. Überschreitest du im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 €, endet die Kleinunternehmerregelung sofort ab diesem Zeitpunkt – nicht erst zum Jahreswechsel. Der Umsatz, mit dem du die Grenze sprengst, unterliegt dann bereits der Regelbesteuerung. Du musst ab da Umsatzsteuer ausweisen und abführen.
Die 25.000-Euro-Grenze aus dem Vorjahr wirkt dagegen erst im Folgejahr: Lagst du im Vorjahr darüber, bist du im neuen Jahr automatisch regelbesteuert. Behalte deine Umsätze deshalb laufend im Blick, damit dich der Wechsel nicht überrascht.
Die Vorteile auf einen Blick
Der größte Pluspunkt ist der geringe Aufwand. Du musst keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Das spart Zeit und – wenn du sonst einen Steuerberater dafür bräuchtest – auch Geld.
Ein zweiter Vorteil betrifft deine Preise: Gegenüber Privatkunden, die selbst keine Vorsteuer ziehen können, kannst du günstiger anbieten, weil auf deinen Rechnungen keine 19 % aufgeschlagen werden. Das verschafft dir gerade im Endkundengeschäft einen Wettbewerbsvorteil.
Die Nachteile: Kein Vorsteuerabzug
Der entscheidende Nachteil ist das Spiegelbild des Vorteils: Weil du selbst keine Umsatzsteuer in Rechnung stellst, darfst du auch keine Vorsteuer aus deinen Eingangsrechnungen ziehen. Kaufst du teure Geräte, Maschinen, Material oder Software ein, bleibt die darin enthaltene Umsatzsteuer für dich ein echter Kostenfaktor.
Das macht die Regelung besonders dann unattraktiv, wenn du am Anfang hohe Investitionen hast oder überwiegend an andere Unternehmen lieferst, die deine Umsatzsteuer ohnehin als Vorsteuer abziehen könnten. In diesen Fällen verschenkst du als Kleinunternehmer bares Geld.
So muss deine Rechnung aussehen
Als Kleinunternehmer darfst du auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Tust du es doch, schuldest du diesen Betrag dem Finanzamt nach § 14c UStG – auch wenn du eigentlich befreit bist. Stattdessen gehört auf jede Rechnung ein kurzer Hinweis, zum Beispiel: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Weist du als Kleinunternehmer doch Umsatzsteuer auf der Rechnung aus, schuldest du diesen Betrag dem Finanzamt - obwohl du eigentlich befreit bist. Setz stattdessen den Hinweis auf die Steuerbefreiung nach Paragraf 19 UStG.
Alle übrigen Pflichtangaben einer Rechnung – Name, Anschrift, Steuernummer, Rechnungsdatum, Leistungsbeschreibung – musst du trotzdem vollständig angeben.
Für wen lohnt sich die Regelung?
Sinnvoll ist die Kleinunternehmerregelung vor allem, wenn du überwiegend Privatkunden bedienst, geringe Betriebsausgaben hast und den Verwaltungsaufwand klein halten willst. Typisch sind nebenberufliche Tätigkeiten, Dienstleister ohne großen Wareneinsatz oder Gründer in der Anlaufphase.
Weniger geeignet ist sie, wenn du hohe Anfangsinvestitionen tätigst, viel Material einkaufst oder hauptsächlich an Geschäftskunden verkaufst. Dann fährst du mit der Regelbesteuerung und dem Vorsteuerabzug oft besser. Welche Variante für dich günstiger ist, hängt stark von deiner konkreten Kosten- und Kundenstruktur ab.
Wechsel zur Regelbesteuerung
Du kannst freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln. Das lohnt sich etwa, wenn du dir die Vorsteuer aus Investitionen zurückholen möchtest. Den Verzicht erklärst du gegenüber dem Finanzamt – am einfachsten direkt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER.
An einen freiwilligen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bist du fuenf Kalenderjahre gebunden. Erst danach kannst du zuruck - ueberlege dir den Wechsel zur Regelbesteuerung also gut.
Wichtig: An diesen Verzicht bist du fünf Kalenderjahre gebunden. Erst danach kannst du wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren – vorausgesetzt, du erfüllst dann erneut die Umsatzgrenzen. Überlege dir den Schritt also gut.
Anmeldung beim Finanzamt
Über deinen Kleinunternehmer-Status entscheidest du bereits bei der Anmeldung deiner Tätigkeit. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gibst du deine voraussichtlichen Umsätze an und kreuzt an, ob du die Regelung in Anspruch nehmen willst. Wenn du Unterstützung beim passenden Finanzamt oder bei Zuständigkeiten brauchst, hilft dir unsere Finanzamt-Suche weiter. Weitere Themen rund um Selbstständigkeit findest du im Ratgeber-Bereich Selbstständige & Unternehmen.
Kleinunternehmer und die Steuererklärung
Auch als Kleinunternehmer bist du nicht von allen Steuern befreit: Die Befreiung betrifft nur die Umsatzsteuer. Deinen Gewinn musst du weiterhin über die Einkommensteuererklärung und die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) angeben und versteuern. Seit 2024 entfällt für viele Kleinunternehmer allerdings die gesonderte Umsatzsteuer-Jahreserklärung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – das reduziert den Aufwand weiter.
Eine Grafikdesignerin kauft im Gründungsjahr einen Rechner und Software für 5.000 € netto (950 € Umsatzsteuer). Was bedeutet das je nach Status?
| Investition netto | 5.000 € |
| darin enthaltene Umsatzsteuer (19 %) | 950 € |
| Vorsteuer als Kleinunternehmer abziehbar | 0 € |
| Vorsteuer bei Regelbesteuerung abziehbar | 950 € |
| Nachteil als Kleinunternehmer bei dieser Investition | 950 € |
vereinfacht
TippPrüfe einmal jährlich, ob die Kleinunternehmerregelung noch zu dir passt: Wenn deine Umsätze steigen oder du größere Anschaffungen planst, kann ein freiwilliger Wechsel zur Regelbesteuerung trotz der 5-Jahres-Bindung unterm Strich günstiger sein.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer 2026?
Der Umsatz darf im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 € nicht übersteigen. Diese Werte gelten seit dem 1. Januar 2025.
Was passiert, wenn ich die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschreite?
Dann endet die Kleinunternehmerregelung sofort ab dem Zeitpunkt der Überschreitung. Der betreffende Umsatz und alle folgenden unterliegen bereits der Regelbesteuerung mit Umsatzsteuer.
Darf ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen?
Nein. Weist du Umsatzsteuer gesondert aus, schuldest du diesen Betrag nach § 14c UStG dem Finanzamt. Setze stattdessen den Hinweis auf § 19 UStG auf die Rechnung.
Kann ich von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechseln?
Ja, du kannst freiwillig verzichten – etwa um Vorsteuer zu ziehen. An diesen Verzicht bist du dann allerdings fünf Kalenderjahre gebunden.
Muss ich als Kleinunternehmer eine Steuererklärung abgeben?
Ja. Die Befreiung gilt nur für die Umsatzsteuer. Deinen Gewinn musst du weiterhin über die Einkommensteuererklärung mit der Anlage EÜR angeben und versteuern.