Worum es bei der Wahl überhaupt geht
Schüttet deine GmbH einen Teil ihres Gewinns an dich aus, sind das steuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen. Anders als beim Geschäftsführergehalt, das als Arbeitslohn läuft, gibt es bei der Ausschüttung zwei mögliche Besteuerungsformen – und du darfst zwischen ihnen wählen. Diese Wahl kann deine Steuerlast spürbar verschieben.
Der Standardweg ist die Abgeltungsteuer mit einem festen Satz von 25 %. Die Alternative heißt Teileinkünfteverfahren (oft kurz TEV): Hier sind nur 60 % der Ausschüttung steuerpflichtig, dafür aber zu deinem persönlichen Einkommensteuersatz. Welcher Weg gewinnt, lässt sich nicht pauschal sagen – es kommt auf deine Zahlen an.
Wichtig vorweg: Beide Verfahren betreffen nur die Besteuerung bei dir privat. Die GmbH selbst hat ihren Gewinn schon vorher mit Körperschaft- und Gewerbesteuer versteuert. Wie das auf GmbH-Ebene läuft, liest du im Ratgeber für GmbH-Geschäftsführer.
Die Abgeltungsteuer: der einfache Standard
Bei der Abgeltungsteuer behält die GmbH (bzw. ihre Bank) auf die Ausschüttung pauschal 25 % Kapitalertragsteuer ein, dazu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer und – wenn du kirchensteuerpflichtig bist – die Kirchensteuer. Mit diesem Abzug ist deine Steuer auf die Ausschüttung grundsätzlich erledigt, daher der Name „Abgeltung".
Der große Vorteil: Es ist denkbar einfach. Du musst nichts beantragen, nichts ausrechnen, oft nicht einmal etwas in der Steuererklärung eintragen. Der Steuersatz von 25 % liegt außerdem deutlich unter dem Spitzensteuersatz von 42 % – wer einen hohen persönlichen Steuersatz hat, fährt mit der Abgeltungsteuer auf den ersten Blick gut.
Der Haken: Tatsächliche Werbungskosten – etwa Zinsen für einen Kredit, mit dem du deine GmbH-Beteiligung finanziert hast – kannst du bei der Abgeltungsteuer nicht abziehen. Abgegolten ist abgegolten. Genau hier setzt das Teileinkünfteverfahren an.
Damit der Sparer-Pauschbetrag bei der Abgeltungsteuer auch wirklich greift, brauchst du einen Freistellungsauftrag bei der auszahlenden Stelle. Wie das geht, zeigt dir der Ratgeber Freistellungsauftrag stellen.
Der Sparer-Pauschbetrag bleibt steuerfrei
Bevor die Abgeltungsteuer überhaupt zuschlägt, bleibt ein Teil deiner Kapitalerträge steuerfrei: der Sparer-Pauschbetrag. Er liegt 2026 bei 1.000 € pro Person, bei zusammen veranlagten Ehe- oder Lebenspartnern bei 2.000 €. Dieser Betrag gilt seit 2023 unverändert.
Der Pauschbetrag gilt für alle deine Kapitalerträge zusammen – also nicht nur für die GmbH-Ausschüttung, sondern auch für Zinsen und Dividenden aus anderen Depots. Hast du den Pauschbetrag also schon mit anderen Erträgen ausgeschöpft, bringt er dir bei der Ausschüttung nichts mehr.
Beim Teileinkünfteverfahren gibt es diesen Pauschbetrag dagegen nicht. Das ist ein wichtiger Punkt für den Vergleich: Bei kleinen Ausschüttungen kann der Sparer-Pauschbetrag den Ausschlag zugunsten der Abgeltungsteuer geben.
Das Teileinkünfteverfahren: nur 60 % zählen
Beim Teileinkünfteverfahren wird deine Ausschüttung nicht voll besteuert. Nach § 3 Nr. 40 EStG sind nur 60 % steuerpflichtig, die übrigen 40 % bleiben steuerfrei. Diese 60 % rechnest du aber nicht mit pauschalen 25 % ab, sondern sie fließen in dein zu versteuerndes Einkommen und werden mit deinem persönlichen Steuersatz belastet.
Der eigentliche Clou liegt auf der Kostenseite: Stehen Ausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Beteiligung – klassisch Finanzierungszinsen für den Kauf der Anteile –, kannst du sie nach § 3c Abs. 2 EStG zu 60 % als Werbungskosten abziehen. Genau das geht bei der Abgeltungsteuer nicht.
Damit wird klar, für wen sich das TEV rechnet: Wer hohe Finanzierungs- oder Werbungskosten hat und gleichzeitig keinen extrem hohen Steuersatz, kann unter dem Strich weniger zahlen als mit der Abgeltungsteuer. Wer dagegen kaum Kosten hat, verschenkt mit dem TEV oft Geld.
Die 60-%-Regel gilt in beide Richtungen: Nur 60 % der Ausschüttung sind steuerpflichtig, aber auch nur 60 % der zusammenhängenden Kosten sind absetzbar. Ohne nennenswerte Kosten verlierst du beim TEV den Vorteil des niedrigen Abgeltungssatzes.
Voraussetzung: 25 % oder 1 % plus Tätigkeit
Das Teileinkünfteverfahren steht nicht jedem offen. Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG musst du eine von zwei Voraussetzungen erfüllen. Entweder du bist zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt – dann reicht die Beteiligung allein.
Oder du bist zu mindestens 1 % beteiligt und kannst durch eine berufliche Tätigkeit für die GmbH maßgeblichen unternehmerischen Einfluss nehmen. Als Gesellschafter-Geschäftsführer erfüllst du diese zweite Variante in aller Regel, weil du das operative Geschäft leitest.
Maßgeblich ist die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft, mittelbar oder unmittelbar. Bist du nur Minderheitsgesellschafter ohne Geschäftsführung und unter 25 %, bleibt dir nur die Abgeltungsteuer – die Wahl hast du dann nicht.
So stellst du den Antrag
Das Teileinkünfteverfahren bekommst du nicht automatisch – du musst es beantragen. Der Antrag wird spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für das jeweilige Jahr gestellt. In der Praxis trägst du die Ausschüttung in die Anlage KAP ein und kreuzt dort die Option zum Teileinkünfteverfahren an.
Der Antrag ist nicht nur für ein Jahr gültig. Er gilt, solange du ihn nicht widerrufst, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume – also insgesamt fünf Jahre. Das erspart dir die jährliche Wiederholung, bindet dich aber auch.
Hast du Fragen zu deinem konkreten Fall oder zur Zuständigkeit, findest du dein Finanzamt schnell über die Finanzamt-Suche.
Achtung: Der Widerruf ist endgültig
Du kannst den Antrag widerrufen, wenn sich deine Lage ändert – etwa weil die Finanzierungszinsen wegfallen und die Abgeltungsteuer wieder günstiger wird. Die Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung des Jahres zugehen, ab dem das TEV nicht mehr gelten soll.
Der entscheidende Punkt: Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag für dieselbe Beteiligung nicht mehr zulässig. Du verbrennst die Option also dauerhaft. Überlege dir einen Widerruf deshalb gut und rechne durch, ob er sich langfristig trägt.
Gerade weil die Bindung über mehrere Jahre läuft und der Widerruf endgültig ist, lohnt vor dem ersten Antrag eine saubere Hochrechnung – idealerweise über die voraussichtliche Dauer deiner Finanzierung.
Ein Widerruf des Teileinkünfteverfahrens ist eine Einbahnstraße: Für dieselbe Beteiligung kannst du danach nie wieder ins TEV zurück. Triff diese Entscheidung nicht aus dem Bauch, sondern auf Basis einer Rechnung über mehrere Jahre.
Wann sich das Teileinkünfteverfahren lohnt
Als Faustregel gilt: Das TEV spielt seine Stärke aus, wenn du hohe Finanzierungs- oder Werbungskosten hast und dein persönlicher Steuersatz moderat ausfällt. Dann schlägt der 60-%-Kostenabzug den scheinbar günstigen 25-%-Satz der Abgeltungsteuer.
Typische Situation: Du hast deine GmbH-Beteiligung über einen Kredit finanziert und zahlst dafür spürbar Zinsen. Diese Zinsen wären bei der Abgeltungsteuer komplett verloren – beim TEV ziehst du 60 % davon ab und senkst deine Steuerlast.
Umgekehrt ist die Abgeltungsteuer oft die bessere Wahl, wenn deine Ausschüttung klein ist, du kaum Kosten hast und der Sparer-Pauschbetrag noch frei ist. Dann zahlst du auf den ersten 1.000 € gar nichts und auf den Rest nur 25 %.
Rechenbeispiel: beide Wege im Vergleich
Schauen wir uns ein konkretes Szenario an. Du bist zu 50 % an deiner GmbH beteiligt und Geschäftsführer, bekommst 20.000 € Ausschüttung und zahlst für den finanzierten Anteilskauf 6.000 € Zinsen im Jahr. Dein persönlicher Grenzsteuersatz liegt bei 42 %, den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € hast du noch frei.
Bei der Abgeltungsteuer bleiben zunächst 1.000 € steuerfrei, die restlichen 19.000 € werden mit 25 % belastet – das sind 4.750 €, plus Soli rund 261 €, also etwa 5.011 €. Die 6.000 € Zinsen bringen dir hier nichts, weil sie nicht abziehbar sind.
Beim Teileinkünfteverfahren sind 60 % der Ausschüttung steuerpflichtig (12.000 €), davon ziehst du 60 % der Zinsen ab (3.600 €). Es bleiben 8.400 €, die mit 42 % besteuert werden – das sind 3.528 €, plus Soli rund 194 €, also etwa 3.722 €. In diesem Fall ist das TEV klar günstiger. Die genaue Tabelle siehst du unten.
Dreh die Zahlen einmal um: Ohne die 6.000 € Zinsen läge das TEV bei rund 5.317 € und die Abgeltungsteuer bei 5.011 € – dann wäre der Standard günstiger. Es sind also wirklich die Kosten, die den Unterschied machen.
Was du für die Entscheidung brauchst
Für eine belastbare Wahl brauchst du drei Zahlen: deine voraussichtliche Ausschüttung, die abziehbaren Kosten (vor allem Finanzierungszinsen) und deinen persönlichen Grenzsteuersatz. Mit diesen Werten kannst du beide Wege wie im Beispiel gegenüberstellen.
Denk daran, dass sich deine Lage über die Jahre ändern kann: Zinsen sinken, wenn der Kredit getilgt wird, und dein Steuersatz schwankt mit deinem Gesamteinkommen. Weil der TEV-Antrag mehrere Jahre bindet, lohnt eine Hochrechnung über die gesamte Laufzeit – nicht nur für das erste Jahr.
Bei größeren Beträgen oder unklarer Lage ist der Gang zur Steuerberatung sinnvoll. Die Wahl zwischen Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren ist eine der wenigen echten Stellschrauben, die du als GmbH-Gesellschafter selbst in der Hand hast. Weitere Themen rund um Selbstständige und Unternehmen findest du im Cluster Selbstständige & Unternehmen.
50-%-Gesellschafter und Geschäftsführer, 20.000 € Ausschüttung, 6.000 € Finanzierungszinsen, persönlicher Steuersatz 42 %, Sparer-Pauschbetrag noch frei.
| Abgeltungsteuer: steuerpflichtig nach Sparer-Pauschbetrag (20.000 € − 1.000 €) | 19.000 € |
| Abgeltungsteuer 25 % + Soli (Zinsen nicht abziehbar) | rund 5.011 € |
| Teileinkünfteverfahren: steuerpflichtig 60 % von 20.000 € | 12.000 € |
| abziehbar 60 % der Zinsen (60 % von 6.000 €) | 3.600 € |
| zu versteuern (12.000 € − 3.600 €) × 42 % + Soli | rund 3.722 € |
| Ersparnis durch Teileinkünfteverfahren in diesem Fall | rund 1.289 € |
vereinfacht
TippBevor du den Antrag auf das Teileinkünfteverfahren stellst, rechne beide Wege für mehrere Jahre durch – nicht nur fürs erste. Weil der Antrag über fünf Veranlagungszeiträume bindet und ein Widerruf endgültig ist (kein erneuter Antrag möglich), solltest du die Entwicklung deiner Finanzierungszinsen und deines Steuersatzes mitdenken. Solange die Zinsen hoch sind, gewinnt meist das TEV; fallen sie weg, kann die Abgeltungsteuer mit Sparer-Pauschbetrag wieder die Nase vorn haben.
Häufige Fragen
Was ist günstiger – Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren?
Pauschal lässt sich das nicht sagen. Das Teileinkünfteverfahren lohnt sich vor allem bei hohen Finanzierungs- oder Werbungskosten und moderatem Steuersatz, weil du 60 % der Kosten abziehen kannst. Bei kleinen Ausschüttungen ohne Kosten ist die Abgeltungsteuer mit dem steuerfreien Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € oft günstiger. Entscheidend sind deine Ausschüttungshöhe, deine Kosten und dein persönlicher Steuersatz.
Welche Voraussetzungen muss ich für das Teileinkünfteverfahren erfüllen?
Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG musst du entweder zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt sein oder zu mindestens 1 % und zusätzlich durch eine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss nehmen. Als Gesellschafter-Geschäftsführer erfüllst du in der Regel die zweite Variante.
Wie und wann stelle ich den Antrag?
Du stellst den Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung, in der Praxis über die Anlage KAP. Er gilt dann, solange du ihn nicht widerrufst, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume – also insgesamt fünf Jahre.
Kann ich den Antrag wieder rückgängig machen?
Du kannst ihn widerrufen; die Widerrufserklärung muss spätestens mit der Steuererklärung des betreffenden Jahres beim Finanzamt sein. Achtung: Nach einem Widerruf ist für dieselbe Beteiligung kein erneuter Antrag mehr zulässig. Der Widerruf ist also endgültig.
Gilt der Sparer-Pauschbetrag auch beim Teileinkünfteverfahren?
Nein. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (2.000 € bei Zusammenveranlagung) gilt nur bei der Abgeltungsteuer. Beim Teileinkünfteverfahren entfällt er, dafür kannst du dort tatsächliche Werbungskosten zu 60 % abziehen.