Sonderausgaben absetzen: Diese Posten zählen

Sonderausgaben sind private Kosten, die der Staat steuerlich anerkennt, obwohl sie nichts mit deinem Job zu tun haben. Von der Krankenversicherung über die Kirchensteuer bis zur Spende ans Tierheim – viele dieser Posten senken deine Steuerlast spürbar. Hier erfährst du, welche Ausgaben zählen, welche Höchstbeträge 2026 gelten und wo du alles einträgst.

Was sind Sonderausgaben überhaupt?

Sonderausgaben sind bestimmte private Aufwendungen, die du in deiner Steuererklärung geltend machen darfst, obwohl sie nicht beruflich veranlasst sind. Genau das unterscheidet sie von Werbungskosten und Betriebsausgaben: Es geht um Kosten deiner privaten Lebensführung, die der Gesetzgeber bewusst begünstigt – etwa weil sie der Vorsorge dienen oder einem guten Zweck zugutekommen. Geregelt sind sie vor allem in § 10 EStG.

Grob teilt man Sonderausgaben in zwei Gruppen: die Vorsorgeaufwendungen (Renten-, Kranken-, Pflege- und bestimmte weitere Versicherungen) und die übrigen Sonderausgaben wie Kirchensteuer, Spenden, Kinderbetreuung oder Ausbildungskosten. Für beide Gruppen gelten unterschiedliche Regeln und Höchstbeträge, die wir uns gleich der Reihe nach ansehen.

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro geschenkt

Selbst wenn du gar keine übrigen Sonderausgaben angibst, zieht das Finanzamt automatisch einen Pauschbetrag ab. Er beträgt 36 Euro für Alleinstehende und 72 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Diesen Betrag musst du nicht beantragen – er wird von selbst berücksichtigt.

Der Haken: Der Pauschbetrag ist winzig. Sobald du tatsächliche Sonderausgaben über diesem Betrag nachweist, ersetzt das Finanzamt die Pauschale durch deine echten Kosten. Und da allein die Kirchensteuer oder die Versicherungsbeiträge fast immer weit darüber liegen, lohnt sich der Einzelnachweis für die meisten Menschen sofort.

Sammle übers Jahr alle Bescheinigungen zu Versicherungen, Spenden und Kirchensteuer in einem Ordner. So musst du beim Ausfüllen der Steuererklärung nichts mühsam zusammensuchen und verschenkst keine absetzbaren Euro.

Vorsorgeaufwendungen – der größte Hebel

Die Vorsorgeaufwendungen sind für die meisten der mit Abstand größte Posten. Dazu gehören Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung, zur berufsständischen Versorgung, zu einer Rürup-Rente sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch Beiträge zu bestimmten Risiko- und Berufsunfähigkeitsversicherungen können dazuzählen.

Bei den Altersvorsorgeaufwendungen gilt 2026 ein Höchstbetrag von 30.826 Euro für Einzelpersonen und 61.652 Euro für zusammenveranlagte Paare. Diese Beiträge wirken sich seit einigen Jahren wieder voll aus. Du musst die Beträge in der Regel gar nicht selbst eintragen – Rentenversicherung und Krankenkasse melden sie elektronisch ans Finanzamt.

Kranken- und Pflegeversicherung voll absetzbar

Deine Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind in voller Höhe abziehbar – hier gibt es keine Deckelung für die Grundabsicherung. Zur Basisabsicherung zählen die Leistungen, die dem Niveau der gesetzlichen Versicherung entsprechen.

Anders sieht es bei sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus, etwa für Haftpflicht-, Unfall- oder bestimmte private Zusatzversicherungen. Sie zählen nur im Rahmen eines Höchstbetrags von 2.800 Euro (bzw. 1.900 Euro bei Beihilfeberechtigten und Arbeitnehmern mit Zuschuss). Weil dieser Topf durch die Krankenversicherung meist schon ausgeschöpft ist, gehen Zusatzversicherungen häufig leer aus.

Beiträge für Komfort-Bausteine wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer gehören nicht zur Basisabsicherung und sind daher nur eingeschränkt absetzbar. Trenne sie auf deiner Beitragsbescheinigung sauber von den Basisbeiträgen.

Kirchensteuer ohne Grenze

Die im Steuerjahr tatsächlich gezahlte Kirchensteuer kannst du unbegrenzt als Sonderausgabe absetzen. Maßgeblich ist, was du im Kalenderjahr wirklich gezahlt hast – inklusive Nachzahlungen aus dem Vorjahr, abzüglich etwaiger Erstattungen. Das Kirchgeld zählt ebenfalls dazu.

Nicht abziehbar ist dagegen der Anteil der Kirchensteuer, der auf die Abgeltungsteuer von Kapitalerträgen entfällt, weil dieser bereits pauschal berücksichtigt wurde. Den größten Teil deiner Kirchensteuer machst du aber problemlos geltend.

Spenden und Mitgliedsbeiträge

Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen sind bis zu 20 Prozent deines Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar. Liegst du darüber, geht der Rest nicht verloren, sondern wird als Spendenvortrag in die Folgejahre übernommen. Auch bestimmte Mitgliedsbeiträge, etwa an Fördervereine, zählen mit.

Für Spenden bis 300 Euro reicht dem Finanzamt ein vereinfachter Nachweis, zum Beispiel der Kontoauszug. Bei höheren Beträgen brauchst du eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers. Parteispenden werden gesondert behandelt: Die Hälfte wird direkt von der Steuer abgezogen, der Rest ist Sonderausgabe.

Heb deine Spendenquittungen gut auf, reiche sie aber nur ein, wenn das Finanzamt sie ausdrücklich anfordert. Seit der Belegvorhaltepflicht musst du Nachweise nur noch auf Nachfrage vorlegen.

Kinderbetreuungskosten

Kosten für die Betreuung deiner Kinder – Kita, Tagesmutter, Hort oder Au-pair – kannst du als Sonderausgaben ansetzen, solange das Kind unter 14 Jahre alt ist. Abziehbar sind 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr.

Wichtig: Reine Verpflegungskosten oder Beiträge für Sport- und Musikunterricht zählen nicht. Und du musst die Betreuung per Rechnung und Überweisung nachweisen – Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Schulgeld für Privatschulen

Besucht dein Kind eine anerkannte Privatschule oder Ersatzschule, kannst du 30 Prozent des Schulgelds, höchstens 5.000 Euro pro Jahr und Kind absetzen. Reine Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Betreuung sind davon ausgenommen – es geht nur um das eigentliche Entgelt für den Unterricht.

Voraussetzung ist, dass die Schule zu einem anerkannten Abschluss führt. Das gilt auch für Schulen in anderen EU- und EWR-Staaten sowie für Deutsche Schulen im Ausland.

Erststudium und Berufsausbildung

Kosten für deine erste Berufsausbildung oder dein Erststudium kannst du bis zu 6.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben absetzen. Dazu zählen Studiengebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten und Arbeitsmittel.

Der Nachteil: Sonderausgaben wirken sich nur in dem Jahr aus, in dem du auch Einkünfte hast. Viele Studierende verdienen während der Erstausbildung aber wenig oder nichts – dann verpufft der Abzug. Handelt es sich dagegen um eine zweite Ausbildung oder ein Studium nach abgeschlossener Lehre, gelten die Kosten als Werbungskosten und lassen sich sogar als Verlust in spätere Jahre vortragen.

Prüfe genau, ob deine Ausbildung als Erst- oder Zweitausbildung gilt – die Einordnung entscheidet über mehrere tausend Euro Steuervorteil. Im Zweifel lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung allein wegen des möglichen Verlustvortrags.

Unterhalt an den Ex-Partner (Realsplitting)

Zahlst du nach einer Trennung oder Scheidung Unterhalt an deinen früheren Ehe- oder Lebenspartner, kannst du diesen bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben absetzen – zuzüglich übernommener Basis-Krankenversicherungsbeiträge. Das nennt sich begrenztes Realsplitting.

Der Haken: Die empfangende Person muss zustimmen (Anlage U) und den Unterhalt im Gegenzug versteuern. Dafür kannst du ihr entstehende Nachteile ausgleichen. Kinderunterhalt fällt nicht hierunter – der wird über Kinderfreibetrag und Kindergeld berücksichtigt.

Wo trägst du die Sonderausgaben ein?

In der Steuererklärung verteilst du die Sonderausgaben auf mehrere Anlagen: Vorsorgeaufwendungen in die Anlage Vorsorgeaufwand, die übrigen Posten in die Anlage Sonderausgaben, Kinderbetreuung in die Anlage Kind. Am bequemsten geht das digital über ELSTER, weil viele Werte wie Renten- und Krankenkassenbeiträge bereits vorausgefüllt sind.

Wenn du dir unsicher bist, welches Finanzamt für dich zuständig ist oder wie du es erreichst, hilft dir unsere Finanzamt-Suche weiter. Weitere Möglichkeiten, deine Steuerlast zu senken, findest du im Ratgeber-Bereich Steuern sparen & Pauschalen.

Sonderausgaben oder Werbungskosten – der Unterschied

Der entscheidende Unterschied: Werbungskosten hängen mit deinen Einnahmen zusammen, etwa Fahrten zur Arbeit. Sonderausgaben betreffen dagegen deine private Lebensführung. Bei den Werbungskosten gibt es den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der recht hoch ist – Sonderausgaben kommen also zusätzlich obendrauf und summieren sich über das Jahr oft zu einem ordentlichen Betrag.

Gerade weil viele Sonderausgaben automatisch gemeldet werden, lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung fast immer. Selbst wenn du sonst keine Belege hast, holen dir Kirchensteuer und Versicherungsbeiträge meist deutlich mehr zurück als nur den Pauschbetrag von 36 Euro.

TippGib auch dann eine Steuererklärung ab, wenn du glaubst, kaum etwas absetzen zu können: Allein die elektronisch gemeldete Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung übersteigt den Sonderausgaben-Pauschbetrag fast immer – der Aufwand über ELSTER ist gering, die Erstattung oft dreistellig.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag 2026?

Er beträgt 36 Euro für Alleinstehende und 72 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare und wird automatisch berücksichtigt. Sobald du höhere tatsächliche Sonderausgaben nachweist, ersetzt das Finanzamt die Pauschale durch deine echten Kosten.

Ist die Kirchensteuer unbegrenzt absetzbar?

Ja, die im Kalenderjahr tatsächlich gezahlte Kirchensteuer ist ohne Höchstbetrag als Sonderausgabe abziehbar. Ausgenommen ist nur der Anteil, der auf die Abgeltungsteuer von Kapitalerträgen entfällt.

Bis zu welcher Höhe kann ich Spenden absetzen?

Spenden an gemeinnützige Organisationen sind bis zu 20 Prozent deines Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar. Übersteigende Beträge gehen nicht verloren, sondern werden als Spendenvortrag in die Folgejahre übernommen.

Kann ich Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen?

Ja, für Kinder unter 14 Jahren sind 80 Prozent der Betreuungskosten abziehbar, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr. Voraussetzung ist eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung – Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Was ist der Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten?

Werbungskosten hängen mit deinen Einnahmen zusammen, etwa Fahrten zur Arbeit. Sonderausgaben betreffen deine private Lebensführung, zum Beispiel Versicherungen oder Spenden. Beide werden getrennt berücksichtigt und summieren sich.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 12. Januar 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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